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Urheberrechtlesen

Vervielfältigungsrecht, § 16 UrhG

Durch das Vervielfältigungsrecht soll dem Urheber ein Entgelt für diejenigen Nutzungshandlungen gesichert werden, die darin bestehen, dass ein Werkgenuss nicht durch das Original selbst, sondern durch Vervielfältigungen desselben geschieht. Angesichts der Tatsache, dass das Original meist nur einem relativ geringen Personenkreis zugänglich ist, erschließt sich die große Bedeutung dieses Verwertungsrechts sofort.

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Zuletzt aktualisiert am Freitag, den 20. Juli 2012 um 11:09 Uhr
 

Verbreitungsrecht, § 17 UrhG

Unter dem Verbreitungsrecht als körperlichem Verwertungsrecht versteht man das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen. Hierdurch sollen solche Nutzungen des Werkes erfasst werden, die in der Weitergabe der Originale oder Vervielfältigungsstücke an die Öffentlichkeit liegen.

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Zuletzt aktualisiert am Freitag, den 20. Juli 2012 um 11:09 Uhr
 

Der Erschöpfungsgrundsatz

Dem Urheber steht mit dem Verbreitungsrecht das Recht zu, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten. Ist das Original jedoch einmal verkauft, so ist den materiellen Interessen des Urhebers damit genüge getan. § 17 Abs. 2 UrhG bestimmt daher, dass in den Fällen, in denen das Original oder Vervielfältigungsstücke mit Zustimmung des Urhebers durch Veräußerung in den Verkehr gebracht wurden, die Weiterverbreitung der in den Verkehr gebrachten Stücke gestattet ist. Die materiellen Interessen haben sich durch den Verkauf erschöpft.

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Zuletzt aktualisiert am Freitag, den 09. November 2012 um 15:19 Uhr
 

Ausstellungsrecht, § 18 UrhG

Als Ausstellungsrecht bezeichnet man das Recht, das Original der Vervielfältigungsstücke eines unveröffentlichten Werkes der bildenden Künste oder eines unveröffentlichten Lichtbildwerkes öffentlich zur Schau zu stellen.

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Zuletzt aktualisiert am Freitag, den 09. November 2012 um 15:24 Uhr
 

Vortragsrecht, § 19 Abs. 1 UrhG

Das Vortragsrecht ist das Recht, ein Sprachwerk durch persönliche Darbietung öffentlich zu Gehör zu bringen,  § 19 Abs. 1 UrhG. Persönlich bedeutet, dass irgendeine natürliche Person das Werk zum Ausdruck bringt.

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Zuletzt aktualisiert am Freitag, den 09. November 2012 um 15:33 Uhr
 

Aufführungsrecht, § 19 Abs. 2 UrhG

Das Aufführungsrecht nach § 19 Abs. 2 UrhG enthält das Recht, ein Musikwerk durch persönliche Darbietung zu Gehör zu bringen. Darüber hinaus ist es das Recht, irgendein Werk bühnenmäßig aufzuführen.

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Zuletzt aktualisiert am Freitag, den 09. November 2012 um 15:21 Uhr
 

Vorführungsrecht, § 19 Abs. 4 UrhG

Das Vorführungsrecht ist gem. § 19 Abs. 4 UrhG das Recht, ein Werk der bildenden Künste, ein Lichtbildwerk, ein Filmwerk oder Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art durch technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen.

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Zuletzt aktualisiert am Freitag, den 09. November 2012 um 15:30 Uhr
 
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