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Das Urheberrecht schützt Werke der Literatur, der Wissenschaft und der Kunst zugunsten des Urhebers (§ 1 Urheberrechtsgesetz). Gegenstand des Urheberrechtes ist somit das Werk. Der Urheber wird in seinen geistigen und persönlichen Verbindungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes geschützt. In bestimmten gesetzlich geregelten Fällen muss der Urheber allerdings Einschränkungen seines Urheberrechts zugunsten der Allgemeinheit hinnehmen (sog. Schranken). Wird das Urheberrecht verletzt, kann der Rechteinhaber verschiedene Ansprüche geltend machen.
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Zuletzt aktualisiert am Freitag, den 09. November 2012 um 14:19 Uhr
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Andreas Böhm, LL.M., RA, Dipl.-Kfm.
Wie jedes Rechtsgebiet hat auch das Urheberrecht seine eigenen Rechtsbegriffe. Diese decken sich nicht unbedingt mit dem allgemeinen Verständnis des Wortlautes und bedürfen zum Teil sehr umfangreicher Interpretation. Zum besseren Verständnis werden auf den folgenden Seiten die für das Verständnis des Urheberrechts wesentlichen Begriffsdefinitionen dargestellt.
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Zuletzt aktualisiert am Freitag, den 09. November 2012 um 14:21 Uhr
Andreas Böhm, LL.M., RA, Dipl.-Kfm.
Liegt ein Werk vor, so entsteht daran ein Urheberrecht. Nun stellt sich die Frage, wem die persönliche geistige Schöpfung zuzuordnen ist. Nach dem Urheberschaftsprinzip des Gesetzes steht das Urheberrecht dem Urheber zu. Der Urheber ist der Schöpfer des Werkes, § 7 UrhG.
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Zuletzt aktualisiert am Freitag, den 20. Juli 2012 um 11:16 Uhr
Andreas Böhm, LL.M., RA, Dipl.-Kfm.
Das Urheberrechtsgesetz nimmt an verschiedenen Stellen Bezug auf die "Öffentlichkeit," die "öffentlichen Zugänglichmachung" etc. Der Begriff der Öffentlichkeit ist in § 15 Abs. 3 UrhG definiert.
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Zuletzt aktualisiert am Freitag, den 09. November 2012 um 15:52 Uhr
Andreas Böhm, LL.M., RA, Dipl.-Kfm.
Das Urheberrecht erlischt 70 Jahre nach dem Tode des Urhebers, § 64 UrhG. Der Beginn der Verjährungsfrist ist der Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Urheber starb, § 69 UrhG.
Zuletzt aktualisiert am Freitag, den 20. Juli 2012 um 11:16 Uhr
Wer bei Verkaufsplattformen im Internet wie Amazon, eBayo oder Yatego ein Produkt verkaufen möchte, stellt oftmals zur Darstellung des Produktes auch Fotoaufnahmen von diesem her und veröffentlicht diese sodann auf der Plattform. Bequemer als das Herstellen eigener Fotoaufnahmen, ist die einfache Übernahme von Fotoaufnahmen anderer Angebote. In diesem Zusammenhang stellt sich jedoch die Frage, ob der sog. „Bilderklau" auf Verkaufsplattformen auch rechtlich zulässig ist.
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Zuletzt aktualisiert am Donnerstag, den 24. Januar 2013 um 07:49 Uhr
Andreas Böhm, LL.M., RA, Dipl.-Kfm.
Im Schulunterricht werden immer wieder Filme gezeigt. Neben Filmen, die über Bildstellen und Medienzentren bezogen werden, werden auch Filme gezeigt, die von Lehrern oder Schülern selbst aufgenommen oder gekauft werden. Dies kann urheberrechtlich problematisch sein. Bei Verstößen gegen das Urheberrecht drohen empfindliche Schadenersatzforderungen der Rechteinhaber sowie hohe Kosten der Rechtsverfolgung.
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Zuletzt aktualisiert am Freitag, den 09. November 2012 um 14:39 Uhr
Andreas Böhm, LL.M., RA, Dipl.-Kfm.
Das Urheberrecht schützt den Urheber gem. § 11 Urheberrechtsgesetz (UrhG) in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werks. Hieraus ergeben sich zwei zentrale Schutzkategorien: Urheberpersönlichkeitsrechte und Verwertungsrechte. Vergleichbar den Wirkungen die das Eigentum hat, ist auch das Urheberrecht ein absolutes Recht, mit positivem und negativem Inhalt. Dem Urheber werden bestimmte Befugnisse eingeräumt und er wird vor Beeinträchtigungen durch Dritte geschützt.
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Zuletzt aktualisiert am Freitag, den 20. Juli 2012 um 11:17 Uhr
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