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Start Kompetenzen Urheber- und Medienrecht Urheberrecht Leistungsschutz Wissenschaftliche Ausgaben, § 70 UrhG

Wissenschaftliche Ausgaben, § 70 UrhG

Gegenstand des Schutzes aus § 70 UrhG ist die Ausgabe von urheberrechtlich nicht geschützten Werken oder Texten, die das Ergebnis sichtender Tätigkeit sind und einen wesentlichen Unterschied zu bisher bekannten Ausgaben der Werke oder Texte aufweisen. § 70 ist ein Leistungsschutzrecht.  Dieses Schutzrecht steht dem Verfasser dieser Ausgaben zu und entspricht in seinen Wirkungen und Schranken den bekannten Vorschriften des Urheberrechts. Einzig die Schutzdauer ist 25 Jahre nach dem Erscheinen der Ausgabe erloschen.

Zuletzt aktualisiert am Freitag, den 20. Juli 2012 um 11:06 Uhr