Der Begriff des Rundfunks ist in § 2 Abs. 1 Rundfunkstaatsvertrag (RStV) definiert. Er umfasst sowohl den Hörrundfunk, als auch den Fernsehrundfunk (vgl. BVerfGE 12, 205, 226; 31 314, 315). Dieser einfachgesetzliche Rundfunkbegriff ist vom verfassungsrechtlichen Rundfunkbegriff zu unterschieden. Vereinfacht läßt sich sagen, dass der verfassungsrechtliche Rundfunkbegriff ist als Schutznorm weit zu interpretieren, der einfachgesetzliche Rundfunkbegriff dagegen enger.
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