Die öffentlich- rechtlichen Rundfunkveranstalter haben insbesondere die Aufgabe die „Grundversorgung“ der Allgemeinheit mit Informationen zu gewährleisten. Die privaten Rundfunkveranstalter waren in ihrer Programmgestaltung zunächst nicht im gleichen Maße durch die Regelungen des RStV gebunden. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem 4. Rundfunkurteil dem Gesetzgeber die Aufgabe erteilt, auch hinsichtlich privater Veranstalter die notwendigen Voraussetzungen für die Sicherung der Meinungsvielfalt auch in privaten Rundfunkveranstaltungen zu schaffen. (vgl. BVerfGE 73, 118). Diese Vorgabe wurde durch zahlreiche Regelungen zu den Programmgrundsätzen und der Aufsicht der privaten Rundfunkveranstalter durch die Landesmedienanstalten erfüllt.
Oberster Grundsatz bei der Gestaltung der Programme ist nach § 3 RStV die Achtung der Menschenwürde und die Wahrung der Grundrechte sowie der öffentlichen Ordnung. Auch die privaten Rundfunkveranstalter sollen hiernach dazu beitragen, „die Achtung vor Leben, Freiheit und körperlicher Unversehrtheit, vor Glauben und Meinungen anderer zu stärken“. Sie sollen der Sicherung der Meinungsvielfalt dienen, § 25 RStV.
Nach § 44 RStV haben die privaten Rundfunkveranstalter den Auftrag, zu einem diskriminierungsfreien Miteinander, „zur Darstellung der Vielfalt im deutschsprachigen und europäischen Raum mit einem angemessenen Anteil an Information, Kultur und Bildung“ sowie zur internationalen Verständigung beizutragen.
Wie die privaten Unternehmen diese an den Zielen der Bundesrepublik Deutschland orientierten Aufgaben verwirklichen bleibt ihnen weitestgehend überlassen. Selbstverständlich dürfen sie mit ihrer Programmgestaltung nicht gegen das geltende Recht verstoßen und haben insbesondere die Jugendschutzgesetze zu achten.
Die Programmgestaltungsfreiheit wird allerdings durch die Regelungen des § 42 RStV beschränkt. Danach sind auch die privaten Sender verpflichtet, Dritten - politischen Parteien während ihrer Beteiligung an den Wahlen zum Deutschen Bundestag und Kirchen - Sendezeit einzuräumen.
Besondere Anforderungen an die Programmgestaltung stellt der RStV an die zwei bundesweit verbreiteten, reichweitenstärksten Fernsehvollprogramme. Diese haben gemäß § 25 Abs. 4 S. 1 RStV nach „Maßgabe des jeweiligen Landesrechts Fensterprogramme zur aktuellen und authentischen Darstellung der Ereignisse des politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Lebens in dem jeweiligen Land aufzunehmen“.
Die Einhaltung dieser Grundsätze und die Befolgung der einschlägigen Gesetze insbesondere bei der Programmgestaltung durch die privaten Rundfunkveranstalter wird von den jeweiligen Landesmedienanstalten überwacht, §§ 35 ff. RStV.
Die Freiheit der Programmgestaltung wird aber auch durch Regelungen außerhalb der Rundfunkstaatsverträge etc. beschränkt. Grenzen findet sie u.a. im allgemeinen Persönlichkeitsrecht.


