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Rundfunkrechtlesen

Finanzierung der privaten Rundfunkanstalten

Die privaten Rundfunkanstalten erhalten keine finanziellen Mittel aus den Rundfunkgebühren, § 43 Abs. 1 S. 2 Rundfunkstaatsvertrag (RStV). Sie finanzieren sich durch Werbung, Teleshopping, Spenden, Sponsoring, Verwertung von Programminhalten, Merchandising und Einnahmen aus entgeltlich gegenüber dem Verbraucher angebotenen Leistungen wie bspw. Pay-TV.1 

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Zuletzt aktualisiert am Freitag, den 23. November 2012 um 09:52 Uhr
 

Programminhalt der privaten Rundfunkanstalten

Die öffentlich- rechtlichen Rundfunkveranstalter haben insbesondere die Aufgabe die „Grundversorgung“ der Allgemeinheit mit Informationen zu gewährleisten. Die privaten Rundfunkveranstalter waren in ihrer Programmgestaltung zunächst nicht im gleichen Maße durch die Regelungen des RStV gebunden.  Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem 4. Rundfunkurteil dem Gesetzgeber die Aufgabe erteilt, auch hinsichtlich privater Veranstalter die notwendigen Voraussetzungen für die Sicherung der Meinungsvielfalt auch in privaten Rundfunkveranstaltungen zu schaffen. (vgl. BVerfGE 73, 118). Diese Vorgabe wurde durch zahlreiche Regelungen zu den Programmgrundsätzen und der Aufsicht der privaten Rundfunkveranstalter durch die Landesmedienanstalten erfüllt.

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Zuletzt aktualisiert am Freitag, den 20. Juli 2012 um 11:34 Uhr
 

Beaufsichtigung der privaten Rundfunkanstalten

Die Landesmedienanstalten überwachen die Einhaltung der staatsvertraglichen Bestimmungen sowie der Landesmedien-  und  Rundfunkgesetze, durch die privaten Rundfunkveranstalter. Hierbei findet aber keine konkrete inhaltliche Kontrolle der Sendungen oder Zensur statt. Vielmehr wird darauf geachtet, dass gegen kein geltendes Recht verstoßen und die rundfunkstaatsvertraglichen Aufträge durch die Rundfunkunternehmen erfüllt werden.

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Zuletzt aktualisiert am Freitag, den 23. November 2012 um 10:03 Uhr