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Presserechtlesen

Presserechtliche Ansprüche

Überschreitet der Presseverantwortliche mit seiner Berichterstattung die rechtlichen Grenzen, die ihm insbesondere durch das Allgemeine Persönlichkeitsrecht gesetzt sind, so hat der von der Berichterstattung in seinen Rechten Verletzte eine Reihe von Ansprüchen. Insbesondere kann er unter bestimmten Voraussetzungen Unterlassung, Schadenersatz und eine Gegendarstellung verlangen.

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Zuletzt aktualisiert am Freitag, den 20. Juli 2012 um 11:29 Uhr
 

Unterlassungsanspruch im Presserecht

Neben dem Gegendarstellungsanspruch ist der Anspruch auf Unterlassung der zweite wichtige und zugleich häufigste Anspruch im Presse- und Medienrecht. Mit dem Unterlassungsanspruch kann der von einer Presseveröffentlichung Betroffene eine Berichterstattung unterbinden. Der Unterlassungsanspruch kann sowohl gegen bereits erfolgte Veröffentlichungen, also auch gegen erstmalig bevorstehende Veröffentlichungen geltend gemacht werden.

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Zuletzt aktualisiert am Freitag, den 20. Juli 2012 um 11:29 Uhr
 

Gegendarstellung im Presserecht

GegendarstellungUnter bestimmten Voraussetzungen kann der von einer Berichterstattung Betroffene einen Anspruch auf Gegendarstellung geltend machen. Der Anspruch eines Betroffenen auf Gegendarstellung beruht auf dem Gedanken der „Waffen­gleichheit". Er soll dem Betroffenen die Möglichkeit geben, in vergleichbarer Form wie das Medium, seine Position darzulegen. Soweit die Voraussetzungen beachtet werden, ist das Medium verpflichtet, die Gegendarstellung zu veröffentlichen. Diese Pflicht trifft das Medium unab­hän­gig davon, ob die vom Medium getätigte Erstmitteilung wahr oder unwahr oder ob der Betroffene tatsächlich in seinen Rechten verletzt ist.

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Zuletzt aktualisiert am Freitag, den 20. Juli 2012 um 11:29 Uhr
 

Berichtigung, insbes. Widerruf und Richtigstellung im Presserecht

Durch die Berichtigungsansprüche kann die Presse verpflichtet werden, falsche frühere Tatsachenbehauptungen  zu korrigieren. Dabei gibt es unterschiedliche Formen der Berichtigung, insbesondere den Widerruf und die Richtigstellung einer Äußerung. Mit dem Widerruf erhält der Betroffene die Möglichkeit, eine bisherige rechtswidrige Störung zu beseitigen, um damit den Zustand seiner Rufbeeinträchtigung zu beseitigen. Die Richtig­stellung kann als etwas schwächere Form des Widerrufs angesehen werden.

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Zuletzt aktualisiert am Freitag, den 20. Juli 2012 um 11:30 Uhr
 

Auskunftsanspruch im Presserecht

Unter bestimmten Voraussetzungen kann der von einer Berichterstattung Betroffene Auskunft von der Presse verlangen. Mit dem Auskunftsanspruch wird das Ziel verfolgt, weitere Ansprüche auf Schadenersatz, Geldentschädigung oder die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung vorzubereiten. Hierzu sind regelmäßig weitere Informationen erforderlich, die sich der Betroffene erst mit der Auskunft beschaffen muss.

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Zuletzt aktualisiert am Freitag, den 09. November 2012 um 16:41 Uhr
 

Schadenersatz im Presserecht

Bei Verletzung von Persönlichkeitsrechten kommt auch ein Anspruch auf Schadenersatz in Betracht. Dieser betrifft den Ersatz des materiellen Schadens, also z.B. zusätzlich erforderliche Werbeaufwendungen zur Wiederherstellung eines positiven Images, Ersatz des entgangenen Gewinns oder die Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr. Die Ansprüche ergeben sich aus den §§ 823 ff. BGB.

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Zuletzt aktualisiert am Freitag, den 20. Juli 2012 um 11:30 Uhr
 

Geldentschädigung im Presserecht

Die Geldentschädigung ist ein immaterieller Schadenersatzanspruch. Sie stellt eine presserechtliche Besonderheit dar und ist gesetzlich nicht geregelt. Der Anspruch auf Geldentschädigung wurde von der Rechtsprechung entwickelt und ist gewohnheitsrechtlich anerkannt. Gegenüber dem materiellen Schadensersatzanspruch ist der immaterielle Schadensersatzanspruch der weit häufigere. In der Praxis handelt es sich in den allermeisten Fällen, in denen eine Geldzahlung gefordert wird um den Ersatz des immateriellen Schadens.

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Zuletzt aktualisiert am Freitag, den 20. Juli 2012 um 11:30 Uhr
 
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