§ 3 Abs. 3 UWG erklärt die im Anhang zum UWG aufgeführten geschäftlichen Handlungen für unzulässig. Er ist der am engsten gefasste Verbotstatbestand und daher aus systematischen Gründen vorrangig zu berücksichtigen.
Normzweck
Hauptanliegen des § 3 Abs. 3 UWG ist die Förderung der Rechtssicherheit. Daher stellen die im Anhang aufgeführten Verbote per-se Verbote dar. Die Handlungen sind also unabhängig von ihrer geschäftlichen Relevanz verboten. Diese Grundsatzentscheidung entbindet jedoch nicht von einer Würdigung der Umstände des Einzelfalls um festzustellen, ob eine Handlung überhaupt einen der Beispieltatbestände erfüllt.
Tatbestand des § 3 Abs. 3 UWG
§ 3 Abs. 3 UWG erklärt die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern als stets unzulässig und beinhaltet zwei Voraussetzungen:
- Vorliegen einer geschäftlichen Handlung gegenüber einem Verbraucher
- Vorliegen einer Handlung aus dem Anhang zum UWG
Vorliegen einer geschäftlichen Handlung gegenüber einem Verbraucher
Der Verbotstatbestand des § 3 Abs. 3 UWG kann nur erfüllt sein, wenn eine geschäftliche Handlung gegenüber einem Verbraucher im Sinne des § 13 BGB getätigt wurde. Nicht hiervon erfasst sind Unternehmer in ihrer Eigenschaft als potentielle Kunden, die vom Begriff der sonstigen Marktteilnhemer erfasst werden.
Vorliegen einer Handlung aus dem Anhang zum UWG
Liegt eine solche geschäftliche Handlung gegenüber einem Verbraucher vor und erfüllt diese eines der Beispiele aus der schwarzen Liste, so ist der Tatbestand des § 3 Abs. 3 UWG erfüllt und die Handlung unzulässig.
Beispiele aus dem Anhang:
- die Verwendung von Gütezeichen, Qualitätskennzeichen oder Ähnlichem ohne die erforderliche Genehmigung (Nr. 2)
- die unwahre Angabe, der Unternehmer werde demnächst sein Geschäft aufgeben oder seine Geschäftsräume verlegen (Nr. 15)
- das Erwecken des Eindrucks, der Verbraucher könne bestimmte Räumlichkeiten nicht ohne vorherigen Vertragsabschluss verlassen (Nr. 25)
Rechtsfolgen
Grundsätzlich löst jeder Verstoß gegen die sog. "schwarze Liste" die Rechtsfolgen der §§ 8-10 UWG aus. Das bedeutet, dass die Sanktionen des UWG selbst dann greifen können, wenn es sich um einen Bagatellverstoß handelt, der sich auf den Wettbewerb so gut wie gar nicht auswirkt.



