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Start Kompetenzen Gewerblicher Rechtsschutz Wettbewerbsrecht Unlautere Handlungen Die Generalklausel im Wettbewerbsrecht, § 3 Abs. 1 UWG

Die Generalklausel im Wettbewerbsrecht, § 3 Abs. 1 UWG

Die Generalklausel für unlautere geschäftliche Handlungen ist § 3 Abs. 1 UWG.  Diese Vorschrift ist so weit gefasst, dass sämtliche wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen im Grunde hierunter fallen können.

§ 3 Abs. 1 UWG beinhaltet zwei Voraussetzungen:

Unlautere geschäftliche Handlung

Sämtliche unlauteren geschäftlichen Handlungen, die geeignet sind, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen sollen von § 3 Abs. 1 UWG verboten werden.

Obwohl die Norm unlautere geschäftliche Handlungen verbietet und damit die Kernvorschrift des UWG darstellt, verzichtet sie auf eine Definition des Begriffes der Unlauterkeit, weil auch bisher unbekannte Formen der Unlauterkeit von § 3 Abs. 1 UWG erfasst werden sollen. Die Unlauterkeit ist somit im Einzelfall fetszustellen. Eine nähere Konkretisierung der Unlauterkeit erfolgt u.a. durch Interessenabwägung, anhand des Gemeinschaftsrechts und des Grundgesetzes, durch den Richter im jeweiligen Einzelfall sowie aufgrund der Schutzzweckbestimmung des UWG (§ 1 UWG).

Bevor auf die Generalklausel des § 3 Absl 1 UWG zurückgegriffen wird, ist anhand speziellerer Tatbestände zu prüfen, ob sich die Unlauterkeit einer bestimmten geschäftlichen Handlung bereits aufgrund einer dieser spezielleren Regelungen ergibt. So sind insbesondere zunächst durch eine Prüfung der Beispieltatbestände des § 4 UWG zu ermitteln. Außerdem kann eine Irreführung §§ 5, 5 a UWG, oder unzulässige vergleichende Werbung § 6 UWG vorliegen.

Die Vorschrift des § 3 Abs. 1 UWG bildet außerdem einen Auffangtatbestand für solche Handlungen, die nicht schon nach § 3 Abs. 2 UWG oder § 3 Abs. 3 UWG unzulässig sind. Sie ist damit zum einen auf geschäftliche Handlungen anzuwenden, die nur die Interessen von Mitbewerbern oder sonstigen Marktteilnehmern beeinträchtigen, weil geschäftliche Handlungen, die die Interessen der Verbraucher beeinträchtigen bereits von § 3 Abs. 2 UWG und § 3 Abs. 3 UWG erfasst sind. Eine Ausnahme hiervon bilden unlautere geschäftliche Handlungen gegenüber Verbrauchern, die sich aus den Beispielen der Unlauterkeit der §§ 4 - 6 UWG ergeben, weil § 3 Abs. 2 UWG diese Fälle nicht erfasst (siehe auch die Systematik der Unlauterkeit im UWG) .

Praktisch relevant wird die Generalklausel vor allem für jene Erscheinungsformen unlauterer geschäftlicher Handlungen, die zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung schlicht noch unbekannt sind. Nachdem die Beispieltatbestände zum gegenwärtigen Zeitpunkt jedoch umfassende Regelungen treffen, bleibt für die Anwendung der Generalklausel nur ein äußerst geringer Spielraum. Unlauter sind beispielsweise Handlungen, die den Wettbewerb in ähnlicher Weise wie die in den Katalogen der §§ 4 - 6 UWG aufgeführten Verhaltensweisen beeinträchtigen.

Eignung zur spürbaren Beeinträchtigung

§ 3 Abs. 1 UWG untersagt nicht die unlautere geschäftliche Handlung schlechthin, denn das Lauterkeitsrecht soll den Wettbewerb nicht per se vor unlauteren Handlungen schützen, sondern greift nur dann, wenn diese sich tatsächlich auch auswirken oder sich jedenfalls auswirken können.

Aus diesem Grund fordert § 3 Abs. 1 UWG, dass die unlautere Handlung geeignet ist, die Interessen der Mitbewerber, Verbraucher oder sonstiger Marktteilnehmer zu beeinträchtigen. Diese Spürbarkeitsschwelle bezeichnet man als geschäftliche Relevanz.

Die Eignung zur spürbaren Beeinträchtigung des Wettbewerbs ist dann gegeben, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit des tatsächlichen Eintritts einer den Interessen der Verbraucher, Mitbewerber oder sonstigen Marktteilnehmer, zuwider laufenden Situation besteht.

Es werden keine hohen Anforderungen an die Eignung zur spürbaren Beeinträchtigung gestellt, insbesondere dann nicht, wenn sich die unlautere geschäftliche Handlung, in diesem Fall die Werbung, auf so wichtige Parameter wie den Preis beziehen.

Rechtsfolgen

Liegt eine unzulässige unlautere Werbung vor, so kommen lauterkeitsrechtliche Rechtsfolgen der §§ 8 - 10 UWG in Betracht.

 

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