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Wettbewerbsrecht / UWG

WettbewerbsrechtDas Wettbewerbsrecht schützt vor unlauteren geschäftlichen Handlungen unterschiedlichster Art, insbesondere auch in der Werbung. Mit den Regeln des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) wird nahezu jede Äußerung und Handlung erfasst, die ein Unternehmer im geschäftlichen Verkehr tätigt. Damit hat das Wettbewerbsrecht für unternehmerisches Handeln eine hohe Bedeutung. Alle geschäftlichen Aktivitäten eines Unternehmers müssen wettbewerbsrechtlich zulässig sein.

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Zuletzt aktualisiert am Freitag, den 26. Oktober 2012 um 08:21 Uhr
 

Wettbewerbsrechtliche Definitionen

Die zentralen Begriffe des Wettbewerbsrechts werden in § 2 UWG definiert. Diese Begriffe sind für das Verständnis des Gesetzestextes unerlässlich. Auf den folgenden Beitragsseiten werden die gesetzlichen Begriffsbestimmungen ausführlich erläutert.

 

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Zuletzt aktualisiert am Freitag, den 26. Oktober 2012 um 09:08 Uhr
 

Der Begriff der Werbung

Werbung ist jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs, welche im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Absatz von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen steht.1

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Zuletzt aktualisiert am Freitag, den 26. Oktober 2012 um 10:13 Uhr
 

Das Verbraucherleitbild

Zur Beurteilung, ob ein Verhalten gegenüber einem Verbraucher unlauter ist, ist es entscheidend, welche Eigenschaften man einem Verbraucher im Sinne des § 2 Abs. 2 UWG zurechnet, denn nur danach kann beurteilt werden, inwiefern der Verbraucher in einer bestimmten Situation schutzbedürftig ist oder der Unternehmer in zulässigerweise versucht, seine Waren oder Dienstleistungen zu vertreiben.

 

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Zuletzt aktualisiert am Freitag, den 26. Oktober 2012 um 11:54 Uhr
 

Beispiele der Unlauterkeit

Handlungen können in unterschiedlicher Art und Weise unlauter sein und gegen das UWG verstoßen:

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Zuletzt aktualisiert am Freitag, den 20. Juli 2012 um 07:04 Uhr