Nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG ist vergleichende Werbung unlauter, wenn sich der Vergleich nicht objektiv auf eine oder mehrere wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften oder den Preis der verglichenen Waren oder Dienstleistungen bezieht.
Bezweckt wird hierdurch zum einen der Schutz der angesprochen Verkehrskreise vor einer Irreführung, sowie der Schutz der Mitbewerber vor einer übermäßigen Belastung durch den Vergleich. Bloße Geschmacksfragen sind vom Vergleich ebenso ausgeschlossen, wie Werturteile.
Beispiele: „Der Whopper schmeckt jetzt noch leckerer als der Big Mäc".
Eigenschaften einer Ware oder Dienstleistung im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG
Zu den Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen gehört alles, was den angesprochenen Verkehrskreisen eine nützliche Information liefern kann, ob sie dem Erwerb der angebotenen Ware oder Dienstleistung näher treten sollen oder nicht.
Beispiele: Auswirkungen von Arzneimitteln, physische Beschaffenheitsmerkmale, tatsächliche Verfügbarkeit der Ware oder von Ersatzteilen, wirtschaftliche Energieeinsparung durch bestimmte Dämmstoffe, soziale Auswirkungen (Gesundheit oder Umwelt), Garantieversprechen.
Unzulässig ist lediglich die nicht objektiv vergleichende Werbung mit unwesentlichen, irrelevanten, nicht nachprüfbaren oder sonst irreführenden, nicht erheblichen Eigenschaften einer Ware oder Dienstleistung.
Anders ausgedrückt: Objektiv vergleichende Werbung mit wesentlichen, relevanten, nachprüfbaren und typischen Eigenschaften sowie mit dem Preis der Ware oder Dienstleistung ist zulässig.
Im folgenden werden daher die Anforderungen an die verglichenen Eigenschaften positiv definiert. Wird eine der folgenden Anforderungen nicht erfüllt, ist ein Vergleich mit der betreffenden Eigenschaft als unzulässig im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG anzusehen.
Wesentlichkeit der Eigenschaften
Wesentlich sind Eigenschaften, wenn sie für den Verbraucher im Hinblick auf die Verwendung des Produkts oder den Nutzen der Dienstleistung nicht völlig unerheblich sind.
Beispiele: Grundausstattung eines KfZ, Benzinverbrauch, Reparaturanfälligkeit, Inspektionsintervalle, nicht aber das Durchschnitts-Einkommen der Käufer 1
In jedem Fall wesentlich sind für einen Verbraucher immer diejenigen Eigenschaften, nach denen er sich ganz konkret erkundigt - auch wenn diese Eigenschaften nach der allgemeinen Betrachtung eher unerheblich für die Verwendung und den Nutzen der Ware oder Dienstleistung ist.
Beispiel: Der Käufer eines Privatjets erkundigt sich nach dem Durchschnittseinkommen der Käufer eines ganz bestimmten Typs.
Relevanz der Eigenschaften
Eine Eigenschaft ist relevant, wenn sie die Kaufentscheidung eines nicht unerheblichen Teils der angesprochenen Verkehrskreise zu beeinflussen vermag.2 Im Ergebnis wird dies immer auch dann anzunehmen sein, wenn die Eigenschaft wesentlich ist.
Nachprüfbarkeit der Eigenschaften
Was die Nachprüfbarkeit dieser Eigenschaften betrifft, so genügt es bei komplizierten technischen Fragen, wenn diese durch Experten im Rechtsstreit geklärt werden können. Bei leichteren Fragen, kann dem Verkehr zugemutet werden, dass er von allgemein zugänglichen Informationsschriften oder dem Internet Gebrauch macht. Es besteht keine Pflicht des Werbenden, diese Informationen bereit zu halten.
Beispiele: Durchlesen eines Kataloges, Lesen von Testberichten.
Typische Eigenschaften
Eine Eigenschaft ist typisch für eine Ware, wenn sie sie aus Sicht der Verbraucher geradezu prägt. Dieses Kriterium ist objektiv zu bestimmen. Typisch kann beispielsweise die Verpackung sein:
Beispiele: Quadratische Ritter-Sport-Schokolade, Kinder-Überraschung (Eiform), Coca-Cola Flasche.
1 Himmelsbach (2005), Rn. 203
2 Vgl. Emmerich (2004), S. 136



