Irreführende Angaben über die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur sind gemäß § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 UWG unlauter.
Hierdurch sollen die Geschäftspraktiken von Werkstätten etc. verhindert werden, dem Kunden unnötige Reparaturen „aufzuschwatzen" und durchzuführen.
Beispiel: Die Glühlampe eines Scheinwerfers ist defekt. Der Kfz- Mechaniker erklärt dem Kunden es müsse der gesamte Scheinwerfer ausgetauscht werden, weil eine einzelne Glühlampe nicht lieferbar sei.
Daraus folgt, dass auch in einem Beratungsgespräch nur solche Angaben gemacht werden dürfen, die zum einen der Wahrheit entsprechen und zudem nicht geeignet sind, den Verbraucher in die Irre zu führen und so unlauter auf seine Entscheidung einzuwirken.



