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Start Kompetenzen Gewerblicher Rechtsschutz Wettbewerbsrecht Beispiele Unlauterkeit Irreführung Irreführende Beschaffenheitsangaben, § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG

Irreführende Beschaffenheitsangaben, § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG

Gegen die Regelung des § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG verstoßen alle Angaben, die bei dem Verbraucher ein falsches Bild über die wesentlichen Eigenschaften, insbesondere die Qualität der Waren oder Dienstleistungen hervorrufen. Zwar zählt die Norm zahlreiche Merkmale auf, über die nicht getäuscht werden darf. Eine Darstellung der einzelnen Merkmale ist jedoch weitestgehend entbehrlich, da sich die Merkmale selbst erklären. Über die folgenden Merkmale kann getäuscht werden:

  • Verfügbarkeit
  • Art
  • Ausführung
  • Zusammensetzung
  • Risiken
  • Vorteile
  • Verfahren und Zeitpunkt der Herstellung oder Erbringung
  • Zwecktauglichkeit
  • Verwendungsmöglichkeit
  • Menge
  • Beschaffenheit
  • Geographische oder betriebliche Herkunft
  • Die von der Verwendung zu erwartenden Ergebnisse und wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen
  • Kundendienst und Beschwerdeverfahren

Erfasst ist der Stoff, aus dem die Ware selbst hergestellt ist, sowie ihre Verwendungsmöglichkeit und überhaupt alle Angaben, die geeignet sind, die Ware oder Dienstleistungen in den Augen der Verbraucher in einem günstigeren Licht dar stehen zu lassen.

Beispiele: Auf einer Flasche Wein steht das Datum von 1696, obwohl der Wein erst 2007 angebaut und 2008 verkauft wurde. Ein Fahrzeug wird als „neu" bezeichnet, obwohl es einen Vorbenutzer hatte. Werbung unter Hinweis auf bestimmte DIN-Normen, obwohl die Ware diesen Normen nicht entspricht.

Verfügbarkeit bedeutet Lieferfähigkeit und Lieferbereitschaft einer bestimmten Warenmenge. Es ist irreführend, für den Verkauf von Waren zu werben, die der Werbende nicht liefern kann oder will.1 Auch hier ist die Verkehrserwartung im Gesamtzusammenhang der Aussage für die Beurteilung der Lauterkeit maßgeblich. Wird zu Vorratskäufen aufgefordert2 oder die Ware blickfangmäßig herausgestellt, sieht der Verkehr hierin häufig einen Hinweis auf die sofortige Verfügbarkeit.

Eine Besonderheit ergibt sich hieraus auch für den Onlinehandel. Hierbei geht der Verbraucher gewöhnlich davon aus, dass die Ware verfügbar ist, selbst wenn die Ware nicht blickfangartig herausgestellt oder mit schnellen Lieferzeiten geworben wird. Dies ergibt sich schlicht aus dem Umstand, dass der Verbraucher gerade hierin den Vorteil des Onlinehandels erblickt.


1 st. Rspr.; Ausnahme: Nichtabgabe an Testkäufer, BGH, 25.03.1987, I ZR 61/85, "Lieferbereitschaft", GRUR 1987, 835, 837

2 BGH, 29.03.1984, I ZR 69/82, "Vorratskauf", GRUR 1984, 596, 597

 

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