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Wettbewerbsrechtlesen

Belästigung durch unerwünschte Werbung, § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG

Eineunzumutbare Belästigung liegt gem. § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG vor, soweit geworben wird obwohl erkennbar ist, dass der Empfänger diese Werbung erkennbar nicht wünscht.

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Zuletzt aktualisiert am Freitag, den 26. Oktober 2012 um 12:59 Uhr
 

Belästigung durch unerwünschte Telefonanrufe, § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG

Eine unzumutbare Belästigung liegt nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG bei einer Werbung mit Telefonanrufen gegenüber Verbrauchern vor, falls diese nicht in diese Art der Werbung eingewilligt haben. Bei sonstigen Marktteilnehmern liegt eine unzumutbare Belästigung vor, wenn nicht zumindest deren mutmaßliche Einwilligung vorliegt.

 

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Zuletzt aktualisiert am Freitag, den 26. Oktober 2012 um 12:37 Uhr
 

Belästigung durch unerwünschte elektronische Werbung (automatische Anrufmaschinen, Fax, E-Mail), § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG

§ 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG erfasst die Fälle der automatischen und elektronischen Dirketwerbung. Die Zulässigkeit von Werbung mit automatischen Anrufen, Faxen und E-Mails ist nur bei ausdrücklicher Einwilligung durch den Adressaten gegeben.

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Zuletzt aktualisiert am Freitag, den 26. Oktober 2012 um 13:42 Uhr
 

Wettbewerbswidrige Werbung per E-Mail, § 7 Abs. 3 UWG

Die Werbung per E-Mail ist gem. § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG unlauter, falls keine Einwilligung des Adressaten vorliegt. § 7 Abs. 3 UWG macht von diesem Grundsatz wichtige Ausnahmen.

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Zuletzt aktualisiert am Freitag, den 26. Oktober 2012 um 13:30 Uhr
 

Belästigung durch verheimlichte Absenderidentität, § 7 Abs. 2 Nr. 4 UWG

Nach § 7 Abs. 2 Nr. 4 UWG ist Direktwerbung unlauter, wenn die Identität des Absenders verschleiert oder verheimlicht wird. Der Adressat soll immer erkennen können, von welchem Unternehmer die Werbung stammt.

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Zuletzt aktualisiert am Freitag, den 26. Oktober 2012 um 14:12 Uhr