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Unlauterer Behinderungswettbewerb, § 4 Nr. 10 UWG

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Unlauterer Behinderungswettbewerb, § 4 Nr. 10 UWG
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Durch fast jede geschäftliche Handlung werden Mitbewerber behindert. Bietet ein Unternehmer  Waren oder Dienstleistungen  zu besonders guten Preisen und hoher Qualität an, so kann die Nachfrage nach den Produkten der Konkurrenz in demselben Umfang zurückgehen. Damit werden diese in ihrer geschäftlichen Entfaltungsfreiheit eingeschränkt. Es liegt auf der Hand, dass das UWG nicht jede Form der Behinderung der Mitbewerber verbieten kann. Andernfalls würde unser Wirtschaftssystem selbst in Frage gestellt. Lediglich die gezielte Behinderung eines Mitbewerbers ist gem. § 4 Nr. 10 UWG unlauter.

§ 4 Nr. 10 UWG sehr weit gefasst. Die offene Formulierung dient der Erfassung aller Erscheinungsformen des Behinderungswettbewerbs. Da die Behinderung gezielt sein muss, reicht es allerdings nicht aus, wenn sie sich als bloße Folge des Wettbewerbs herausstellt. Andererseits kann eine gezielte Behinderung im Sinne des § 4 Nr. 10 UWG angenommen werden, wenn sich eine bestimmte Maßnahme gegen bestimmte Mitbewerber richtet und dies auch so gewollt ist.1

Doch alleine dies wäre noch zu weit, da so jeder Konkurrenzkampf zwischen zwei oder mehreren Mitbewerbern potentiell dem Behinderungsverbot unterfiele. Daher ist unter einer „gezielten" Behinderung eine solche zu verstehen, die in wettbewerbsfeindlicher Absicht erfolgt. Eine solche liegt vor, wenn bei einer umfassenden Berücksichtigung der Wertungen des GWB und des UWG die Mitbewerberbehinderung unvertretbar erscheint.2

Festzuhalten bleibt allerdings, dass es genügt, wenn die Handlung geeignet ist, den Mitbewerber (Individualbehinderung) zu behindern. Darüber hinaus schützt § 4 Nr. 10 UWG nach allgemeiner Meinung auch den „Bestand des Wettbewerbs" vor allgemeiner Marktbehinderung.

Zu Behinderungen, die nach § 4 Nr. 10 UWG verboten sind gehören:


[1] Vgl. Emmerich (2004), S. 95

[2] Vgl. Emmerich (2004), S. 96



 

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