Andreas Böhm, LL.M., RA, Dipl.-Kfm.
Nach § 4 Nr. 1 UWG sind geschäftliche Handlungen verboten, die ein scheinbar günstiges Angebot mit Zwängen verbinden, die die Entscheidung der Verbaucher oder eines sonstigen Marktteilnehmer unangemessen und unsachlich beeinflussen. Die möglichen Erscheinungsformen sind vielfältig und lassen sich in verschiedene Fallgruppen einteilen, die nachfolgend skizziert werden.
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Zuletzt aktualisiert am Freitag, den 26. Oktober 2012 um 11:17 Uhr
Andreas Böhm, LL.M., RA, Dipl.-Kfm.
Nach § 4 Nr. 2 UWG ist es unlauter, wenn geschäftliche Handlungen vorgenommen werden, die geeignet sind, geistige oder körperliche Gebrechen, das Alter, die geschäftliche Unerfahrenheit (insbesondere von Kindern und Jugendlichen)die Leichtgläubigkeit, die Angst oder die Zwangslage von Verbrauchern auszunutzen. Dieser Tatbestand stellt alleine auf die Geeignetheit der Maßnahme ab. Darauf, dass die Maßnahme tatsächlich und konkret beispielsweise die Unerfahrenheit von Kindern oder die Leichtgläubigkeit von Verbrauchern ausnutzt kommt es nicht an.
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Zuletzt aktualisiert am Donnerstag, den 01. November 2012 um 16:06 Uhr
Andreas Böhm, LL.M., RA, Dipl.-Kfm.
Nach § 4 Nr. 3 UWG ist es unlauter, den Werbecharakter von geschäftlichen Handlungen zu verschleiern. Kernanwendungsbereich dieser Norm ist die so genannte Schleichwerbung. Verbraucher sollen Werbemaßnahmen stets als solche erkennen können.
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Zuletzt aktualisiert am Freitag, den 26. Oktober 2012 um 11:27 Uhr
Andreas Böhm, LL.M., RA, Dipl.-Kfm.
In § 4 Nr. 4 UWG findet sich ein Gedanke wieder, der an vielen Stellen in der Rechtsordnung auftaucht: Der Marktteilnehmer muss erkennen können, welche Verpflichtung er eingeht, wenn er ihm versprochene Vorteile in Anspruch nehmen will. Nach § 4 Nr. 4 UWG müssen die Bedingungen für Verkaufsförderungsmaßnahmen, wie Preisnachlässe, Zugaben oder Geschenke klar und eindeutig angegeben werden.
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Zuletzt aktualisiert am Freitag, den 26. Oktober 2012 um 13:02 Uhr
Andreas Böhm, LL.M., RA, Dipl.-Kfm.
Unlauter nach § 4 Nr. 5 UWG handelt, wer bei Preisausschreiben oder Gewinnspielen mit Werbecharakter die Teilnahmebedingungen nicht klar und eindeutig angibt. Diese Regelung ist ein gesondertes Transparenzgebot für Preisausschreiben und Gewinnspiele.
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Zuletzt aktualisiert am Freitag, den 26. Oktober 2012 um 12:50 Uhr
Andreas Böhm, LL.M., RA, Dipl.-Kfm.
Nach § 4 Nr. 6 UWG unlauter sind geschäftliche Handlungen, die eine Wettsituation im geschäftlichen Verkehr kreieren. Man spricht in diesem Fall von aleatorischen Reizen (lat.: alea iacta est „die Würfel sind geworfen"). Das Ausnutzen der Spielsucht, oder das Kreieren einer Wettsituation ist ein Unterfall des übertriebenen Anlockens.
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Zuletzt aktualisiert am Freitag, den 26. Oktober 2012 um 12:47 Uhr
Andreas Böhm, LL.M., RA, Dipl.-Kfm.
§ 4 Nr. 7 UWG schützt Mitbewerber vor geschäftsschädigenden Aussagen. Dabei handelt es sich um eine besondere Form der Mitbewerberbehinderung, die in § 4 Nr. 10 UWG generell untersagt wird. Für die Fälle der vergleichenden Werbung bietet § 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG entsprechenden Schutz.
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Zuletzt aktualisiert am Freitag, den 26. Oktober 2012 um 11:09 Uhr
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