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Relative Schutzhindernisse, § 9 MarkenG

Relative Schutzhindernisse dienen dem privaten Interesse des Inhabers eines kollidierenden älteren Zeichens. Sie sind in den §§ 9 bis 13 MarkenG niedergelegt und als Löschungsgründe formuliert.

Übersicht über die relativen Schutzhindernisse

Da diese Schutzhindernisse nicht, wie die absoluten Schutzhindernisse öffentlichen, sondern privaten Interessen dienen, sind sie vom DPMA nur zu berücksichtigen, wenn der Inhaber der kollidierenden Marke seine Rechte geltend macht und sie dem Anmelder der prioritätsjüngeren Marke entgegenhält. Diese relativen Schutzhindernisse können vom Berechtigten entweder im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens nach § 42 MarkenG  oder im Wege der Löschungsklage nach § 51 MarkenG vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden.

In § 9 Abs. 1 Nr. 1 - 3 MarkenG sind die Voraussetzungen bestimmt, unter denen der Inhaber eines Zeichens mit älterem Zeitrang gegen eine jüngere angemeldete oder eingetragene Marke vorgehen kann. Geregelt sind drei verschiedene Tatbestände, die sich als

beschreiben lassen.

Identitätsschutz

Ist eine prioritätsjüngere Marke mit einer prioritätsälteren Marke identisch, so spricht man von Identitätsschutz, wenn auch die Waren identisch sind. In diesem Fall, kann der Inhaber der prioritätsälteren Marke von dem Inhaber der prioritätsjüngeren Marke Löschung verlangen.

Verwechslungsschutz

Der Verwechslungsschutz aus § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG iegt vor, wenn zwischen der prioritätsjüngeren Marke und der älteren eine Verwechslungsgefahr beim Verbraucher hervorgerufen wird. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass diese Verwechslung durch die Identität oder die Ähnlichkeit der beiden Zeichen und der Waren oder Dienstleistungen hervorgerufen wird.

In diese Verwechslungsgefahr mit einbezogen ist ferner die Gefahr, dass die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden. Damit ist gemeint, dass der Verbraucher irrtümlich davon ausgeht, dass zwischen den beiden Unternehmen eine wie auch immer geartete wirtschaftliche Verbindung besteht.

Bekanntheitsschutz

Genießt die prioritätsältere Marke im Inland eine hohe Bekanntheit, so kommt Bekanntheitsschutz in Betracht. Dieser ist gegeben, wenn die jüngere Marke den Wert der bekannten und geschätzten Marke ohne rechtfertigenden Grund für sich ausnutzt. Hier besteht zwar nicht die Gefahr einer Verwechslung, jedoch nutzt die jüngere Marke, den Bekanntheitsgrad der älteren für sich aus.

Beispiel: Die Anmeldung einer Marke Nike, für Lacke und Farben. Die Produkte sind einander nicht ähnlich, aber dennoch wird die Wertschätzung der Marke Nike ausgenutzt.

 

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