Markenschutz kann in Deutschland gem. § 4 Nr. 1 MarkenG u.a. durch die Eintragung der Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register erlangt werden. In diesem Fall spricht man auch von sog. "Registermarken". Man unterscheidet bei der Eintragung die Anmeldung der Marke und die Prüfung der Markenanmeldung. Wie die Eintragung im Einzelnen vorzunehmen ist, regelt das in den §§ 32 bis 41 MarkenG näher beschriebene Eintragungsverfahren.
Verfahren zur Markeneintragung
Man unterscheidet bei der Eintragung die folgenden Schritte.
- Anmeldung der Markeneintragung, §§ 32 - 35 MarkenG
- Prüfung der Markenanmeldung, §§ 36 - 40 MarkenG
- Eintragung und Veröffentlichung der Marke, § 41 MarkenG
Wird das Eintragungsverfahren mit der Eintragung und Veröffentlichung der Marke erfolgreich abgeschlossen, entsteht der Markenschutz.
Weitere Verfahren
Lehnt das DPMA die Eintragung einer Marke ab, ergeht ein entsprechender Beschluss des DPMA, § 61 MarkenG. Hiergegen können verschiedene Rechtsmittel eingelegt werden. Es schließt sich dann ein Rechtsmittelverfahren an.
Wird die Marke vom DPMA eingetragen, können dennoch Rechte Dritter verletzt sein. Beispielsweise kann die Eintragung mit einer älteren, identischen Marke kollidieren. In solchen Fällen kann Widerspruch gegen die Markeneintragung eingelegt werden. Es kommt dann zu einem Widerspruchsverfahren.
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