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Start Kompetenzen Gewerblicher Rechtsschutz Markenrecht Verfahren Eintragungsverf. D Sonstige absolute Schutzhindernisse gem. § 8 Abs. 2 MarkenG

Sonstige absolute Schutzhindernisse gem. § 8 Abs. 2 MarkenG

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Sonstige absolute Schutzhindernisse gem. § 8 Abs. 2 MarkenG
Übersicht
Fehlende Unterscheidungkraft
Freihaltebedürfnis
Rein beschreibende Zeichen
Weitere Schutzhindernisse
Bösgläubigkeit
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Freihaltebedürfnis

Zeichen, deren Gebrauch der Allgemeinheit ungehindert offen stehen soll, sind von der Eintragung ausgeschlossen, § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. In einem solchen Falle spricht man von einem Freihaltebedürfnis. Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können werden vom DPMA nicht in das Register eingetragen.

Dies sind in der Regel solche Zeichen, die einen beschreibenden Charakter haben. Beschreibungen, die so allgemein gehalten sind, dass jeder Mitbewerber auf sie angewiesen ist, dürfen nicht zugunsten eines einzelnen monopolisiert werden. Davon erfasst sind zunächst Bezeichnungen von Merkmalen, wie Art, Beschaffenheit, Menge, geographische Herkunft oder Herstellungszeit der Waren.

Beispiele: Baby-Dry, Doublemint, Wiener Würstchen

Für dreidimensionale Marken und Farbmarken ist dieser Aspekt entsprechend zu berücksichtigen. Hierbei kommt es darauf an, nichts zu schützen, was innerhalb der üblichen Formenvielfalt liegt.

Beispiel: eine einfache Flasche, nicht jedoch die Coca-Cola-Flasche.



Zuletzt aktualisiert am Freitag, den 20. Juli 2012 um 07:20 Uhr