Die Eintragung einer Marke kann auch an den sonstigen absoluten Schutzhindernissen des § 8 Abs. 2 MarkenG scheitern. Die dort aufgeführten Verbote lassen sich in zwei Gruppen unterteilen: Verletzung der Interessen der Allgemeinheit, einschließlich bösgläubiger Anmeldungen (§ 8 Abs. 2 Nr. 4-10 MarkenG) sowie die fehlende Unterscheidungskraft bzw. das Freihaltebedürfnis und die rein beschreibenden Zeichen (§ 8 Abs. 2 Nr. 1-3 MarkenG).
Übersicht über die absoluten Schutzhindernisse gem. § 8 Abs. 2 MarkenG
Das DPMA trägt das Zeichen nicht ein, wenn eines der folgenden absoluten Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs. 2 MarkenG gegeben ist. Danach sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen,
- denen für die Waren oder Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt,
- die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können (Freihaltebedürfnis),
- die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten zur Bezeichnung der Waren oder Dienstleistungen üblich geworden sind (schlicht beschreibende Zeichen / Freizeichen),
- die geeignet sind, das Publikum insbesondere über die Art, die Beschaffenheit oder die geographische Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu täuschen,
- die gegen die öffentliche Ordnung oder die gegen die guten Sitten verstoßen,
- die Staatswappen, Staatsflaggen oder andere staatliche Hoheitszeichen oder Wappen eines inländischen Ortes oder eines inländischen Gemeinde- oder weiteren Kommunalverbandes enthalten,
- die amtliche Prüf- oder Gewährzeichen enthalten, die nach einer Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz im Bundesgesetzblatt von der Eintragung als Marke ausgeschlossen sind,
- die Wappen, Flaggen oder andere Kennzeichen, Siegel oder Bezeichnungen internationaler zwischenstaatlicher Organisationen enthalten, die nach einer Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz im Bundesgesetzblatt von der Eintragung als Marke ausgeschlossen sind,
- deren Benutzung ersichtlich nach sonstigen Vorschriften im öffentlichen Interesse untersagt werden kann, oder
- die bösgläubig angemeldet worden sind.
Diese absoluten Schutzhindernisse können einer Eintragung im Einzelfall jedoch nicht entgegenstehen, wenn das zu schützende Zeichen die Hindernisse durch Erlangung eines gewissen Bekanntheitsgrades überwindet.
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In der Praxis empfiehlt sich die folgende Prüfungsreihenfolge:
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Fehlende Unterscheidungskraft von Zeichens
Grundsätze zur Unterscheidungskraft
Unterscheidungskraft liegt vor, wenn das jeweilige Zeichen vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die Waren oder Dienstleistungen des einen Unternehmens zu denen der anderen Unternehmen aufgefasst wird.
Die Unterscheidungskraft darf nicht mit der abstrakten Markenfähigkeit verwechselt werden. Die Markenfähigkeit beschreibt lediglich die abstrakte Eignung des Zeichens, unterscheidend zu wirken. Die Unterscheidungskraft stellt auf die konkrete Eignung ab. Diese Eignung ist eine weitere zentrale Voraussetzung zur Schutzfähigkeit.
An der konkreten Unterscheidungskraft eines Zeichens fehlt es nur, wenn jegliche Unterscheidungskraft für die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen fehlt. Bei der Feststellung der Unterscheidungskraft eines Zeichens ist also ein großzügiger Maßstab anzuwenden, da Verbraucher Marken grundsätzlich so aufnehmen, wie sie ihnen entgegentreten, ohne sie auf bestimmte Begriffsdeutung in oder einzelne Bestandteile zerlegt zu analysieren.
Unterscheidungskraft kann fehlen, wenn sich ein in der Umgangssprache als Modewort manifestiert hat.
Beispiele: extra, hautaktiv, Streetball, My World.
In solchen Begriffen entdeckt der Verkehr keinen Herkunftshinweis, somit fehlt ihnen die Unterscheidungskraft. Markenfähige Zeichen, denen für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie beansprucht werden jegliche Unterscheidungskraft fehlt, werden vom DPMA nicht eingetragen.
Grundsätzlich wird jedoch Unterscheidungskraft zu bejahen sein, wenn für eine Bezeichnung kein für die in Frage stehenden Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zuzuordnen ist und es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das vom Verkehr stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird.
Werbeslogans
Zwar sind Werbeslogans als grundsätzlich schutzfähig anzusehen, doch ist bei diesen die Unterscheidungskraft problematisch. Ein Werbeslogan weist nur dann die nötige Unterscheidungskraft auf, wenn Kürze, Originalität und Prägnanz ihn zu einem eigenständigen und aussagkräftigen Werbeslogan machen.
Der Grund hierfür ist darin zu erblicken, dass es alleine auf den Werbeeffekt nicht ankommt, der Verkehr vielmehr mit dem Slogan selbst einen Herkunftshinweis verbinden muss, wie bei jedem anderen Warenzeichen auch.
Buchstaben und Zahlen
Für Buchstaben und Zahlen gilt entsprechendes. Buchstaben und Buchstabenkombinationen, sowie Zahlen und Zahlenkombinationen weisen nur dann die nötige Unterscheidungskraft auf, wenn sie vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst werden.
Beispiele: BMW, 525, nicht jedoch ABC.
Farbmarken
Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft von Farbmarken ist zunächst die Begrenzung des Farbenrepertoires zu berücksichtigen. Es besteht ein großes Allgemeininteresse an der Verfügbarkeit von Farben. Außerdem ist der Verbraucher nicht daran gewöhnt, ohne weiteres in einer Farbe einen Herkunftshinweis zu erblicken.
Dies führt jedoch nicht automatisch dazu, dass konturlosen Farbmarken ohne weiteres die Unterscheidungskraft abgesprochen werden könnte. Vielmehr ist bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft auf den konkreten Markt abzustellen. Im Bereich der Tankstellen beispielsweise wird die blaue Farbe stets mit Aral, grün mit BP und gelb-rot mit Shell verbunden. Hier ist der Verbraucher also durchaus daran gewöhnt in der Farbe eine Marke, einen Herkunftshinweis zu erblicken. Auch im Bereich der Telekommunikation wird Magenta (mittlerweile) ohne weiteres vom Verbraucher mit der Telekom AG verknüpft. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft von Farbmarken ist daher immer auf die Besonderheiten und Gepflogenheiten der jeweiligen Branche abzustellen.
Freihaltebedürfnis
Zeichen, deren Gebrauch der Allgemeinheit ungehindert offen stehen soll, sind von der Eintragung ausgeschlossen, § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. In einem solchen Falle spricht man von einem Freihaltebedürfnis. Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können werden vom DPMA nicht in das Register eingetragen.
Dies sind in der Regel solche Zeichen, die einen beschreibenden Charakter haben. Beschreibungen, die so allgemein gehalten sind, dass jeder Mitbewerber auf sie angewiesen ist, dürfen nicht zugunsten eines einzelnen monopolisiert werden. Davon erfasst sind zunächst Bezeichnungen von Merkmalen, wie Art, Beschaffenheit, Menge, geographische Herkunft oder Herstellungszeit der Waren.
Beispiele: Baby-Dry, Doublemint, Wiener Würstchen
Für dreidimensionale Marken und Farbmarken ist dieser Aspekt entsprechend zu berücksichtigen. Hierbei kommt es darauf an, nichts zu schützen, was innerhalb der üblichen Formenvielfalt liegt.
Beispiel: eine einfache Flasche, nicht jedoch die Coca-Cola-Flasche.
Rein beschreibende Zeichen
Nach § 8 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG sind solche Bezeichnungen von der Eintragung ausgeschlossen, die zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen im Verkehr üblich geworden sind.
Hierbei ist stets auf die konkrete Ware oder Dienstleistung abzustellen. Während eine Bezeichnung für eine bestimmte Ware zu einer üblichen Bezeichnung geworden sein kann, kann es für andere Waren oder Dienstleistungen noch individualisierend und damit eintragungsfähig sein.
Beispiel: Diesel ist für die Bezeichnung von Kraftstoffen üblich geworden, während einer Eintragung im Kleidungsbereich nichts im Wege steht.
Weitere Schutzhindernisse
Täuschungscharakter des Zeichens
Zeichen mit täuschendem Charakter sind nach § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG nicht einzutragen. Ist das Zeichen geeignet, die Verbraucher über die Art, die Beschaffenheit der die geographische Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu täuschen, so ist dieser Schutzausschließungsgrund erfüllt. Er ist Ausfluss des allgemein für das Wettbewerbsrecht geltenden Irreführungsverbotes.
Beispiel: Pilsner für ein nicht aus Pilsen stammendes Bier (Vorsicht, nicht Pils!). Dieser Gefahr der Irreführung kann durch einen klarstellenden Hinweis entgegengewirkt werden, etwa „Ramstätter Pilsner".
Sittenwidrigkeit des Zeichens
Einem Zeichen, das gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstößt ist die Eintragung gem. § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG zu versagen. Die öffentliche Ordnung ist die Gesamtheit aller geltenden Rechtsnormen, während die guten Sitten das Anstandsgefühl aller recht und billig Denkenden umschreiben. Hierdurch wird klargestellt, dass das Markenrecht im Gesamtkontext zur übrigen Rechtsordnung zu sehen ist, und keine Befugnisse einräumen kann, die von der Rechtsordnung versagt werden.
Beispiele: Nach § 86a StGB ist das verwenden von Symbolen verfassungsfeindlicher Organisationen strafbar. Hierunter fallen vor allem Hakenkreuze und sämtliche Abarten und Formen davon. Auch das Keltenkreuz (Zeichen des Klu Klux Klans) ist verboten. Solche Zeichen werden nicht als Marken eingetragen.
Weitere Beispiele: Wegen des Verstoßes gegen die guten Sitten wurde die Eintragung von "Schlüpferstürmer" und "Schenkenspreizer" als Wortmarke für alkoholische Getränke und Schnaps vom DPMA abgelehnt. Das Bundespatentgericht hat diese Ablehnungen bestätigt.
Hoheitszeichen
Marken, die Staatswappen, Staatsflaggen oder andere staatliche Hoheitszeichen oder Wappen eines inländischen Ortes oder eines inländischen Gemeinde- oder weiteren Kommunalverbandes enthalten, werden nicht eingetragen.
Beispiele: Bundesadler, Schweizer Flagge.
Amtliche Prüf- oder Gewährzeichen
Marken, die amtliche Prüf- oder Gewährzeichen enthalten, die nach einer Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz im Bundesgesetzblatt von der Eintragung als Marke ausgeschlossen sind, werden nicht eingetragen.
Beispiel: TÜV-Plakette
Kennzeichen internationaler Organisationen
Marken, die Wappen, Flaggen oder andere Kennzeichen, Siegel oder Bezeichnungen internationaler zwischenstaatlicher Organisationen enthalten, die nach einer Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz im Bundesgesetzblatt von der Eintragung als Marke ausgeschlossen sind, sind nicht eintragungsfähig.
Beispiele: Zeichen / Logos des Rotes Kreuz oder der WIPO.
Entgegenstehendes öffentliches Interesse
Marken, deren Benutzung ersichtlich nach sonstigen Vorschriften im öffentlichen Interesse untersagt werden kann, werden ebenfalls nicht eingetragen.
Bösgläubigkeit des Anmelders
Nicht eingetragen werden gem. § 4 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG Marken, die bösgläubig angemeldet worden sind. Bösgläubigkeit im Sinne des Markenrechts meint tendenziell Rechtsmissbrauch und/oder Sittenwidrigkeit.
Folgende Fallgruppen der Bösgläubigkeit sind besonders praxisrelevant:
- Fehlender genereller Benutzungswillens
- Markeneintragung zu Spekulationszwecken
- Markenrechtlichen Sperrwirkung wird als zweckfremdes Mittel im Wettbewerbskampf eingesetzt
- Sittenwidrige Behinderung
- Markenerschleichung


