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Andreas Böhm, LL.M., RA, Dipl.-Kfm.
Markenschutz kann in Deutschland gem. § 4 Nr. 1 MarkenG u.a. durch die Eintragung der Marke in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register erlangt werden. In diesem Fall spricht man auch von sog. "Registermarken". Man unterscheidet bei der Eintragung die Anmeldung der Marke und die Prüfung der Markenanmeldung. Wie die Eintragung im Einzelnen vorzunehmen ist, regelt das in den §§ 32 bis 41 MarkenG näher beschriebene Eintragungsverfahren.
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Zuletzt aktualisiert am Freitag, den 02. November 2012 um 12:40 Uhr
Andreas Böhm, LL.M., RA, Dipl.-Kfm.
Die Anmeldung zur Eintragung einer Marke in das Register setzt das Eintragungsverfahrens in Gang. § 32 MarkenG benennt die Erfordernisse, die bei einer Anmeldung zu beachten sind. Weitere Anforderungen ergeben sich aus der Markenverordnung (MarkenV).
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Zuletzt aktualisiert am Freitag, den 02. November 2012 um 11:57 Uhr
Andreas Böhm, LL.M., RA, Dipl.-Kfm.
Ist die Anmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingegangen, prüft dieses, ob die formellen und materiellen Voraussetzungen für eine Markenanmeldung erfüllt sind. Ein positives Prüfungsergebnis ist Voraussetzung für die Eintragung der Marke in das Markenregister. Nachfolgend sind sämtliche Voraussetzungen der Markenanmeldung dargestellt. Außerdem wird das Verfahren der Prüfung der Markenanmeldung und Eintragung der Marke dargestellt.
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Zuletzt aktualisiert am Freitag, den 02. November 2012 um 10:59 Uhr
Marken sind nach § 8 Abs. 1 MarkenG nur dann schutzfähig, wenn sie überhaupt graphisch darstellbar sind. Ohne graphische Darstellbarkeit ist eine Eintragung in das Markenregister nicht möglich. Es liegt dann ein absolutes Schutzhindernis vor.
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Zuletzt aktualisiert am Freitag, den 20. Juli 2012 um 07:20 Uhr
Andreas Böhm, LL.M., RA, Dipl.-Kfm.
Bestimmte Zeichen sind gem. § 3 Abs. 2 MarkenG alleine wegen ihrer Form von der Eintragung ausgeschlossen. Insoweit liegen absolute Schutzhindernisse vor. Werden die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 MarkenG vom DPMA bei der Prüfung einer Markenanmeldung bejaht, lehnt das DPMA eine Eintragung ab.
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Zuletzt aktualisiert am Freitag, den 02. November 2012 um 13:41 Uhr
Andreas Böhm, LL.M., RA, Dipl.-Kfm.
Die Eintragung einer Marke kann auch an den sonstigen absoluten Schutzhindernissen des § 8 Abs. 2 MarkenG scheitern. Die dort aufgeführten Verbote lassen sich in zwei Gruppen unterteilen: Verletzung der Interessen der Allgemeinheit, einschließlich bösgläubiger Anmeldungen (§ 8 Abs. 2 Nr. 4-10 MarkenG) sowie die fehlende Unterscheidungskraft bzw. das Freihaltebedürfnis und die rein beschreibenden Zeichen (§ 8 Abs. 2 Nr. 1-3 MarkenG).
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Zuletzt aktualisiert am Freitag, den 20. Juli 2012 um 07:20 Uhr
Die absoluten Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1-3 MarkenG können einer Eintragung ausnahmsweise nicht entgegenstehen, wenn diese von der Marke überwunden werden. Eine Marke kann die Schutzhindernisse gem. § 8 Abs. 3 MarkenG überwinden, wenn sie sich in den beteiligten Verkehrskreisen durchgesetzt hat.
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Zuletzt aktualisiert am Freitag, den 02. November 2012 um 12:35 Uhr
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