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Die Benutzung eines geschützten Geschmacksmusters kann in bestimmten Fällen auch ohne entsprechende vom Geschmacksmusterinhaber erteilte Lizenz zulässig sein. § 40 GeschmMG enthält einen Katalog von Bereichen, die höherwertiger Interessen die Benutzung geschützter Geschmacksmuster zulassen.
Danach ist die Benutzung von Geschmacksmuster in folgenden Bereichen ohne Lizenz zulässig:



