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Geschmacksmusterrechtlesen

Geschmacksmusterschutz / Designschutz

GeschmacksmusterschutzDamit ein Geschmacksmusterschutz / Designschutz nach dem Geschmacksmustergesetz entsteht, muss das Muster / Design neu sein und Eigenart haben. Damit korrespondiert das Anmeldeerfordernis des Geschmacksmusters zur Eintragung in das Geschmacksmusterregister. Nach Entstehung des Geschmacksmusterschutzes hat der Inhaber ein ausschließliches Recht am Geschmacksmuster. Er kann sich gegen die Benutzung seiner Geschmacksmuster durch Dritte wehren, wenn die Benutzung ohne seine Zustimmung erfolgt ist. Diese Sperrwirkung gilt dabei regelmäßig unabhängig davon, ob der Dritte Kenntnis von dem Geschmacksmuster hatte. Der Inhaber des Geschmacksmusters kann dann verschiedene gesetzlich besonders geregelte Ansprüche geltend machen,

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Zuletzt aktualisiert am Freitag, den 20. Juli 2012 um 10:50 Uhr
 

Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch bei Schutzverletzungen

Gemäß § 42 Abs. 1 GeschmMG hat der Verletzte gegen den Verletzter einen Anspruch auf Beseitigung der Beeinträchtigung und bei Vorliegen einer Erst- oder Wiederholungsgefahr einen Unterlassungsanspruch.

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Zuletzt aktualisiert am Freitag, den 02. November 2012 um 14:47 Uhr
 

Schadensersatzanspruch bei Schutzverletzungen

Gemäß § 42 Abs. 2 GeschmMG kann der Verletzte Schadensersatz gegen den Verletzer bei Vorliegen der Voraussetzungen verlangen.

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Zuletzt aktualisiert am Freitag, den 02. November 2012 um 14:44 Uhr
 

Anspruch auf Vernichtung, Rückruf und Überlassung bei Schutzverletzungen

Gemäß § 43 GeschmMG hat der Verletzte gegenüber dem Verletzer einen Anspruch auf Vernichtung, Rückruf oder Überlassung der rechtsverletzenden Erzeugnisse.

Der Anspruch auf Vernichtung ist verschuldensunabhängig, d.h. es ist unerheblich, ob der Verletzter Kenntnis von dem geschützten Muster hatte. Maßgeblich ist jedoch, dass die Erzeugnisse im Eigentum oder Besitz des Verletzers stehen.

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Zuletzt aktualisiert am Freitag, den 02. November 2012 um 14:56 Uhr
 

Auskunftsanspruch des Rechtsinhabers

Der verletzte Rechtsinhaber hat gem. § 46 GeschmMG gegen den Verletzer sowie Dritte, die nachweislich rechtsverletztende Waren im gewerblichen Ausmaß in ihrem Besitz hatten oder an der Herstellung, der Erzeugung oder dem Vertrieb der verletzenden Waren in irgendeiner form beteiligt waren einen Anspruch auf Auskunft über die Herkunft und die Vertriebswege der rechtsverletzenden Erzeugnisse. Nicht notwendig ist, dass die Person Kenntnis davon hatte, dass es sich bei dem Erzeugnis um eine rechtsverletztende Ware handelt.

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Zuletzt aktualisiert am Freitag, den 02. November 2012 um 14:57 Uhr