Damit ein Geschmacksmusterschutz / Designschutz nach dem Geschmacksmustergesetz entsteht, muss das Muster / Design neu sein und Eigenart haben. Damit korrespondiert das Anmeldeerfordernis des Geschmacksmusters zur Eintragung in das Geschmacksmusterregister. Nach Entstehung des Geschmacksmusterschutzes hat der Inhaber ein ausschließliches Recht am Geschmacksmuster. Er kann sich gegen die Benutzung seiner Geschmacksmuster durch Dritte wehren, wenn die Benutzung ohne seine Zustimmung erfolgt ist. Diese Sperrwirkung gilt dabei regelmäßig unabhängig davon, ob der Dritte Kenntnis von dem Geschmacksmuster hatte. Der Inhaber des Geschmacksmusters kann dann verschiedene gesetzlich besonders geregelte Ansprüche geltend machen,


