 Beliebte Beiträge zum Geschmacksmusterrecht
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Gegenstand des Geschmacksmusterrechts / Designrechts sind Geschmacksmuster. Dabei handelt es sich um neue und mit Eigenart versehene, in das Geschmacksmusterregister eingetragene zwei- oder dreidimensionale Gestaltungen wie sie u.a. beim Industrie-, Produkt- und Grafikdesign üblich sind. Das Geschmacksmusterrecht schützt den Inhaber vor der Nachahmung seines geschützten Musters und eröffnet ihm damit die Möglichkeit der Verwertung seiner Leistung. Im Fall der Verletzung von Geschmacksmuster- / designrechten stehen dem Inhaber verschiedene Ansprüche zur Verfügung.
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Zuletzt aktualisiert am Freitag, den 20. Juli 2012 um 16:37 Uhr
Andreas Böhm, LL.M., RA, Dipl.-Kfm.
Ein Geschmacksmuster ist nur dann geschützt, wenn es in das Register des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA) eingetragen ist, § 27 Abs. 1 GeschmMG. Das Eintragungsverfahren wird durch die Anmeldung des Geschmacksmusters zur Eintragung in das Register eingeleitet. Bei der Anmeldung eines Geschmacksmusters sind verschiedene gesetzlich geregelte Voraussetzungen zu beachten. Sind diese erfüllt, wird das Geschmacksmuster in das Register eingetragen.
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Zuletzt aktualisiert am Freitag, den 20. Juli 2012 um 10:50 Uhr
Andreas Böhm, LL.M., RA, Dipl.-Kfm.
Von erheblichem wirtschaftlichem Interesse für den Geschmacksmusterinhaber ist die Möglichkeit Lizenzen durch Lizenzvertrag an Dritte zu vergeben (§ 31 GeschmMG). Hinsichtlich der eingeräumten Lizenz gilt es dabei insbesondere zwischen dem Gebiet und der Art der Lizenz (ausschließlich oder nicht ausschließlich Lizenz) zu unterscheiden.
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Zuletzt aktualisiert am Freitag, den 02. November 2012 um 14:38 Uhr
Andreas Böhm, LL.M., RA, Dipl.-Kfm.
Gemäß § 42 Abs. 1 GeschmMG hat der Verletzte gegen den Verletzter einen Anspruch auf Beseitigung der Beeinträchtigung und bei Vorliegen einer Erst- oder Wiederholungsgefahr einen Unterlassungsanspruch.
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Zuletzt aktualisiert am Freitag, den 02. November 2012 um 14:47 Uhr
Andreas Böhm, LL.M., RA, Dipl.-Kfm.
Damit ein Geschmacksmusterschutz / Designschutz nach dem Geschmacksmustergesetz entsteht, muss das Muster / Design neu sein und Eigenart haben. Damit korrespondiert das Anmeldeerfordernis des Geschmacksmusters zur Eintragung in das Geschmacksmusterregister. Nach Entstehung des Geschmacksmusterschutzes hat der Inhaber ein ausschließliches Recht am Geschmacksmuster. Er kann sich gegen die Benutzung seiner Geschmacksmuster durch Dritte wehren, wenn die Benutzung ohne seine Zustimmung erfolgt ist. Diese Sperrwirkung gilt dabei regelmäßig unabhängig davon, ob der Dritte Kenntnis von dem Geschmacksmuster hatte. Der Inhaber des Geschmacksmusters kann dann verschiedene gesetzlich besonders geregelte Ansprüche geltend machen,
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Zuletzt aktualisiert am Freitag, den 20. Juli 2012 um 10:50 Uhr
Andreas Böhm, LL.M., RA, Dipl.-Kfm.
Gemäß § 42 Abs. 2 GeschmMG kann der Verletzte Schadensersatz gegen den Verletzer bei Vorliegen der Voraussetzungen verlangen.
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Zuletzt aktualisiert am Freitag, den 02. November 2012 um 14:44 Uhr
Andreas Böhm, LL.M., RA, Dipl.-Kfm.
Das Geschmacksmuster ist in § 1 des Geschmacksmustergesetzes (GeschmMG) definiert. Danach handelt es sich bei einem Geschmacksmuster um eine zweidimensionale oder dreidimensionale Erscheinungsform eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teils davon, die sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst oder seiner Verzierung ergibt.
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Zuletzt aktualisiert am Freitag, den 02. November 2012 um 14:55 Uhr
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