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GeschmacksmusterrechtlesenBeliebte Beiträge zum Geschmacksmusterrecht

Geschmacksmusterrecht / Designrecht

Geschmacksmusterrecht

Gegenstand des Geschmacksmusterrechts / Designrechts sind Geschmacksmuster. Dabei handelt es sich um neue und mit Eigenart versehene, in das Geschmacksmusterregister eingetragene zwei- oder dreidimensionale Gestaltungen wie sie u.a. beim Industrie-,  Produkt- und Grafikdesign üblich sind. Das Geschmacksmusterrecht schützt den Inhaber vor der Nachahmung seines geschützten Musters und eröffnet ihm damit die Möglichkeit der Verwertung seiner Leistung. Im Fall der Verletzung von Geschmacksmuster- / designrechten stehen dem Inhaber verschiedene Ansprüche zur Verfügung.

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Zuletzt aktualisiert am Freitag, den 20. Juli 2012 um 16:37 Uhr
 

Anmeldung des Geschmacksmusters

Anmeldung_GeschmacksmusterEin Geschmacksmuster ist nur dann geschützt, wenn es in das Register des Deutschen Patent- und Markenamtes  (DPMA) eingetragen ist, § 27 Abs. 1 GeschmMG. Das Eintragungsverfahren wird durch die Anmeldung des Geschmacksmusters zur Eintragung in das Register eingeleitet. Bei der Anmeldung eines Geschmacksmusters sind verschiedene gesetzlich geregelte Voraussetzungen zu beachten. Sind diese erfüllt, wird das Geschmacksmuster in das Register eingetragen.

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Zuletzt aktualisiert am Freitag, den 20. Juli 2012 um 10:50 Uhr
 

Vergabe von geschmacksmusterrechtlichen Lizenzen

Von erheblichem wirtschaftlichem Interesse für den Geschmacksmusterinhaber ist die Möglichkeit Lizenzen durch Lizenzvertrag an Dritte zu vergeben (§ 31 GeschmMG). Hinsichtlich der eingeräumten Lizenz gilt es dabei insbesondere zwischen dem Gebiet und der Art der Lizenz (ausschließlich oder nicht ausschließlich Lizenz) zu unterscheiden.

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Zuletzt aktualisiert am Freitag, den 02. November 2012 um 14:38 Uhr
 

Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch bei Schutzverletzungen

Gemäß § 42 Abs. 1 GeschmMG hat der Verletzte gegen den Verletzter einen Anspruch auf Beseitigung der Beeinträchtigung und bei Vorliegen einer Erst- oder Wiederholungsgefahr einen Unterlassungsanspruch.

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Zuletzt aktualisiert am Freitag, den 02. November 2012 um 14:47 Uhr
 

Geschmacksmusterschutz / Designschutz

GeschmacksmusterschutzDamit ein Geschmacksmusterschutz / Designschutz nach dem Geschmacksmustergesetz entsteht, muss das Muster / Design neu sein und Eigenart haben. Damit korrespondiert das Anmeldeerfordernis des Geschmacksmusters zur Eintragung in das Geschmacksmusterregister. Nach Entstehung des Geschmacksmusterschutzes hat der Inhaber ein ausschließliches Recht am Geschmacksmuster. Er kann sich gegen die Benutzung seiner Geschmacksmuster durch Dritte wehren, wenn die Benutzung ohne seine Zustimmung erfolgt ist. Diese Sperrwirkung gilt dabei regelmäßig unabhängig davon, ob der Dritte Kenntnis von dem Geschmacksmuster hatte. Der Inhaber des Geschmacksmusters kann dann verschiedene gesetzlich besonders geregelte Ansprüche geltend machen,

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Zuletzt aktualisiert am Freitag, den 20. Juli 2012 um 10:50 Uhr
 

Schadensersatzanspruch bei Schutzverletzungen

Gemäß § 42 Abs. 2 GeschmMG kann der Verletzte Schadensersatz gegen den Verletzer bei Vorliegen der Voraussetzungen verlangen.

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Zuletzt aktualisiert am Freitag, den 02. November 2012 um 14:44 Uhr
 

Geschmacksmuster

GeschmacksmusterDas Geschmacksmuster ist in § 1 des Geschmacksmustergesetzes (GeschmMG) definiert. Danach handelt es sich bei einem Geschmacksmuster um eine zweidimensionale oder dreidimensionale Erscheinungsform eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teils davon, die sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst oder seiner Verzierung ergibt.

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Zuletzt aktualisiert am Freitag, den 02. November 2012 um 14:55 Uhr
 

Anwaltliche Beratung im Geschmacksmusterrecht / Designrecht

Anwalt GeschmacksmusterrechtWelche Voraussetzungen müssen für einen Designschutz bzw. einen Schutz als Geschmacksmuster vorliegen? Welche Konsequenzen hat die Verletzung von Geschmacksmustern? Ihre speziellen geschmacksmusterrechtlichen Fragen beantwortet ein Anwalt am Tefefon oder in einem persönlichen Gespräch. Die Beratungszeit ist nicht beschränkt. Einen Beratungstermin erhalten Sie kurzfristig.

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