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Gebrauchsmusterrechtlesen

Begriff und Entstehung des Gebrauchsmusters

Das Gebrauchsmuster ist ein gewerbliches Schutzrecht. Um in den Genuss des Gebrauchsmusterschutzes zu kommen, müssen die Schutzvoraussetzungen des Gebrauchsmusters vorliegen. Ferner sind verschiedene Ausschlusstatbestände zu beachten, die einer Gebrauchsmustererteilung entgegenstehen.

Voraussetzungen für die Gebrauchsmustererteilung:

  1. Erfindung
  2. Neuheit
  3. Gewerbliche Anwendbarkeit
  4. Erfinderische Tätigkeit
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Zuletzt aktualisiert am Freitag, den 23. November 2012 um 11:28 Uhr
 

Die Erfindung

Das Gebrauchsmusterschutz umfasst sind nur technische Erfindungen. Die Rechtsprechung hat mittlerweile jedoch auch Erfindungen als solche anerkannt, die sowohl technische, als auch nichttechnische Merkmale aufweisen.1

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Zuletzt aktualisiert am Freitag, den 16. November 2012 um 15:50 Uhr
 

Neuheit der Erfindung

Der Begriff der Neuheit der gebrauchsmusterrechtlichen Erfindung ist in § 3 Abs. 1 GebrMG definiert. Danach gilt eine Erfindung als „neu“ in diesem Sinne, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört.

Der Stand der Technik ist dabei danach zu bemessen, was am Tag der Anmeldung nicht bekannt ist. Insoweit ist der Neuheitsbegriff im Gebrauchsmusterrecht mit dem im Patentrecht identisch. Ein Unterschied zwischen den beiden gewerblichen Schutzrechten besteht jedoch hinsichtlich der Auslegung des Begriffes der „Bekanntheit“.

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Zuletzt aktualisiert am Freitag, den 16. November 2012 um 15:52 Uhr
 

Gewerbliche Anwendbarkeit des Gebrauchsmusters

Die Erfindung ist nach der Definition des § 3 Abs. 2 GebrMG gewerblich anwendbar, wenn er auf irgendeinen gewerblichen Gebiet einschließlich der Landwirtschaft hergestellt oder benutzt werden kann.

Hierbei handelt es sich um die identische Definition des Begriffes im Patentrecht. Insoweit gilt hier das zum Patentrecht ausgeführte.

Zuletzt aktualisiert am Freitag, den 16. November 2012 um 15:52 Uhr
 

Erfinderische Tätigkeit als Voraussetzungen der Gebrauchsmustererteilung

Die Schutzfähigkeit des Gebrauchsmusters ist nur dann anzunehmen, wenn die Erfindung auf einem erfinderischen Schritt beruht, also eine gewisse Erfindungsqualität vorliegt. Ob eine ausreichende Erfindungsqualität vorliegt, ist nach dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der Erfindung zu ermitteln.

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Zuletzt aktualisiert am Freitag, den 16. November 2012 um 15:52 Uhr