Insbesondere in Konstellationen, in denen Verträge nur mündlich oder fernmündlich abgeschlossen werden, entsteht mangels sicherer Unterlagen leicht Streit darüber, ob und mit welchem Inhalt der Vertrag zustande gekommen ist. Zur Beseitigung dieser Unsicherheit, ist es im Verkehr zwischen Unternehmen gebräuchlich, durch eine schriftliche Bestätigung das Zustandekommen und den Inhalt des Vertrages zu verifizieren. Hierbei ist zwischen dem kaufmännischen Bestätigungsschreiben und der Auftragsbestätigung zu unterscheiden.
Abgrenzung Auftragsbestätigung und kaufmännisches Bestätigungsschreiben
Auftragsbestätigung
Die Auftragsbestätigung ist die schriftliche Annahme eines Vertragsangebots. Sie soll den Vertrag erst zustande bringen und ist daher als Annahme eines Angebots zu verstehen. Weicht sie inhaltlich vom Angebot ab, handelt es sich um eine Ablehnung, verbunden mit einem neuen Angebot. Wird auf eine derlei abweichende Auftragsbestätigung geschwiegen, stellt dies, anders als die widerspruchslose Annahme der Vertragsleistung grundsätzlich noch keine stillschweigende Annahmeerklärung dar.
Kaufmännisches Bestätigungsschreiben
Anders das kaufmännische Bestätigungsschreiben. Dabei handelt es sich um eine Urkunde, in der der Unternehmer den Inhalt eines angeblich geschlossen Vertrages wiedergibt. Hierdurch soll das Zustandekommen eines Vertrages bestätigt werden.
Diese Unterscheidung ist von Bedeutung. Die Bedürfnisse der Kaufleute führten zur Entwicklung eines Grundsatzes, der mittlerweile im Gewohnheitsrecht Anerkennung gefunden hat: Bei Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben gilt in der Regel der Vertrag entsprechend dem Inhalt des Schreibens als zustande gekommen.
Voraussetzungen und Grenzen des Vertrauensschutzes beim kaufmännischen Bestätigungsschreiben
Der Empfänger eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens muss diesem unverzüglich widersprechen, wenn er damit nicht einverstanden ist, da sein Schweigen sonst als Zustimmung gewertet wird. Der Grund dafür ist darin zu erblicken, dass der Empfänger, auch wenn er dies nicht wollte, durch sein Schweigen den Rechtsschein der Zustimmung gesetzt hat.
Damit durch das Schweigen auf ein solches Bestätigungsschreiben ein Vertrag zustande kommt müssen allerdings einige Voraussetzungen erfüllt sein. Es muss ein Bestätigungsschreiben vorliegen, also eine Urkunde, in der wesentliche Inhalt eines angeblich zustande gekommenen Vertrages wiedergegeben wird. Besondere Formerfordernisse gibt es nicht, ein Bestätigungsschreiben kann somit auch in einem Fax, einer E-Mail enthalten sein. Beide Parteien müssen Unternehmer i.S.d. § 14 BGB, also nicht notwendig Kaufleute i.S. des HGB sein.
- Ein rechtsgeschäftlicher Kontakt der Parteien (Vertragsverhandlungen) muss vor Absendung des Bestätigungsschreibens vorgelegen haben.
- Schließlich muss das Bestätigungsschreiben alsbald nach dem (angeblichen) Vertragsschluss abgesandt und dem Empfänger zugegangen sein.
Erst wenn diese Voraussetzungen gegeben sind, erwächst aus dem Schweigen auf das Schreiben beschriebene Rechtsschein der Annahme mit der Folge, dass ein Vertrag als geschlossen gilt. Neben den genannten positiven Voraussetzungen, gibt es weitere negative Voraussetzungen, die dazu führen, dass durch das Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben kein Vertrag zustande kommt, Dies ist der Fall
- wenn der Absender das Bestätigungsschreiben bewußt unrichtig abgefaßt hat (fahrlässige Unkenntnis schadet dagegen nicht), oder
- wenn sich der Inhalt des Schreibens so weit vom Inhalt der vertraglichen Vereinbarung entfernt, dass der Absender vernünftigerweise mit dem Einverständnis des Empfängers nicht rechnen kann (Bei Hinzufügung branchenunüblicher oder unzumutbarer Vertragsklauseln oder echten Widersprüchen zum ursprünglichen Vertragsinhalt).
- und wenn der Absender seinerseits ein abweichendes Bestätigungsschreiben des Gegners erhielt
Diese Einschränkungen leuchten ein. Schließlich basiert die Vermutung der Annahme durch Schweigen auf dem Vertrauen, dass in kaufmännischen Kreisen berechtigt ist, Dort wo kein Raum für solch ein Vertrauen ist, kann es auch nicht zu einem „automatischen" Vertragsschluss kommen.
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Kaufmännisches Bestätigungsschreiben



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