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Datenschutzrecht

Datenschutzrecht

Das Datenschutzrecht schützt den Einzelnen davor, dass er durch die Verwendung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt wird. Hierzu existieren umfassende Rechtspflichten, welche alle datenverarbeitenden Unternehmen, Behörden und natürlichen Personen beachten müssen. Zu den Rechtspflichten gehören u.a. die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten, die Datenschutzerklärung, besondere Regeln bei der Auftragsdatenverarbeitung etc. Das Datenschutzrecht ist im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), den Landesdatenschutzgesetzen und auf europäischer Ebene geregelt. Aufgrund der Fortschritte in der Informationstechnologie hat der Datenschutz in der Vergangenheit zunehmend an Bedeutung gewonnen. Zukünftig ist davon auszugehen, dass die Bedeutung des Datenschutzes weiter wächst.

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Die Datenschutzerklärung: Begriff, Inhalt, Pflicht

DatenschutzerklaerungBei der Verarbeitung personenbezogener Daten müssen verschiedene Informationspflichten beachtet werden, z.B.  gem. § 33 BDSG und § 13 TMG. Diese Informationen können in einer sog. Datenschutzerklärung zusammengefasst werden, welche den Betroffenen dann über sämtliche datenschutzrechtlich relevanten Vorgänge informiert. Wird der Betroffene nicht, nicht richtig oder nicht vollständig informiert, so kann dies gem. § 43 Abs. 1 Nr. 8 BDSG zu einem Bußgeld von bis zu 50.000 EUR führen. Auch insoweit sollte auf die Datenschutzerklärung größtmögliche Sorgfalt verwendet werden.

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Betrieblicher Datenschutzbeauftragter, § 4f BDSG

datenschutzbeauftragter-3Der Datenschutzbeauftragte wirkt auf die Einhaltung des BDSG und anderer Datenschutz-Vorschriften hin. Dabei besteht für Unternehmen ab zehn Mitarbeitern in der Regel die Pflicht, einen Beauftragten für den Datenschutz schriftlich zu bestellen, § 4f Abs. 1 S. 1 BDSG. Wird gegen diese Pflicht verstoßen, drohen Bußgelder von bis zu 50.000 EUR. Als Datenschutzbeauftragte kommen Personen in Betracht, die fachkundig und zuverlässig sind. Sie können aus dem Unternehmen selbst oder von außerhalb stammen.

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Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)

BundesdatenschutzgesetzDas Bundesdateschutzgesetz (BDSG) regelt den Umgang mit und - wie der Name schon sagt - den Schutz von bestimmten Daten. Dabei berücksicht das BDSG sowohl die (Persönlichkeits-) Rechte des Individuums, als auch die ggf. entgegenstehenden Interessen der Allgemeinheit. Entsprechend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts im Volkszählungsurteil, sollen diese gegenläufigen Interessen zum Ausgleich gebracht werden. Nachfolgend werden der Anwendungsbereich und die Systematik des BDSG vorgestellt. Außerdem werden die verschiedenen Formen des Umgangs mit Daten dargestellt.

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Auftragsdatenverarbeitung, § 11 BDSG

auftragsdatenverarbeitungAuftragsdatenverarbeitung liegt regelmäßig dann vor, wenn Dritte in einen Datenverarbeitungsvorgang eingeschaltet werden (z.B. beim Outsourcing). Diese Dritte sind sorgfältig auszuwählen. Der Auftrag ist dem Dritten zwingend schriftlich zu erteilen. Er muss eine Vielzahl gesetzlich genau vorgegebener Angaben beinhalten. Verstöße gegen die zwingenden gesetzlichen Vorschriften können zu Bußgeldern führen.

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Datenschutz im Callcenter

Der Datenschutz im Callcenter richtet sich regelmäßig nach den Normen des Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Das Telemediengesetz (TMG) ist meist nicht einschlägig.  Besonders zu beachten ist bei der Arbeit im Callcenter, das Recht am gesprochenen Wort. Verstöße gegen dieses Recht können nicht nur zivilrechtliche, sondern vor allem auch strafrechtliche Sanktionen zur Folge haben.

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Grundprinzipien des Datenschutzes

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Volkszählungsurteil (vgl. BVErfGE 65, 1) verschiedene Grundprinzipien aufgestellt, die anschließend vom Gesetzgeber in den jeweiligen Datenschutzgesetzen umgesetzt wurden. Angesichts der hohen Bedeutung des Datenschutzes für das Allgemeine Persönlichkeitsrecht ist der Datenschutz prinzipiell als Verbot mit Erlaubnisvorbehalt ausgestaltet. Es existieren die im Folgenden dargestellten Grundprinzipien des Datenschutzes.

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