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Einführung in das Markenrecht

Das Markenrecht schützt nicht das Leistungsergebnis, sondern die Leistungsbezeichnung. Es dient der Unterscheidung der Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmers von den Waren oder Dienstleistungen eines anderen Unternehmers. Es ist im Grunde ein formelles Recht. Das bedeutet, dass einem ein Recht an einer Marke erteilt werden muss. Hierzu ist ein Anmeldeverfahren erforderlich, in dem die Voraussetzungen für die Eintragung der begehrten Marke geprüft werden. Das Markenrecht ist ein ausschließliches Recht. Das bedeutet, dass der Inhaber der Rechte an der Marke, andere von der Benutzung der Marke ausschließen und bei Zuwiderhandlung Unterlassung und auch Schadensersatz fordern kann.

Marken und weitere Rechte

Das Markenrecht schützt neben der eigentlichen Marke, die in das Markenregister eingetragen ist,

  • eingetragene Marke nach §§ 3, 4 MarkenG,

weitere Formen:

Der Name und die Firma eines Unternehmers wird vorrangig durch das Namensrecht geschützt (§§ 12, 823 BGB, 37 HGB). Daneben bezweckt der § 5 MarkenG ebenfalls einen Schutz des Namens des Kaufmannes, seiner Firma.

Eine Marke ist nach § 3 MarkenG jedes Zeichen, das geeignet ist, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Man unterscheidet.

Geschäftliche Bezeichnungen sind solche Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebes oder eines Unternehmens benutzt werden.

Auch geographische Herkunftsangaben werden rechtlich durch das Markenrecht geschützt. Hierbei handelt es sich um Namen von Orten, Gegenden, Gebieten oder Ländern, sowie sonstige Angaben oder Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung der geographischen Herkunft von Waren oder Dienstleistungen benutzt werden.

Schutzvoraussetzungen und Schutzhindernisse

Sachliche Schutzvoraussetzungen sind die

Bei den Schutzhindernissen unterscheidet man

Inhalt des Markenschutzes

Nach § 14 Abs. 2 MarkenG ist es Dritten untersagt, die Marke im geschäftlichen Verkehr für eigene Waren oder Dienstleistungen zu verwenden. In den Nummern 1 bis 3 wird dieses Verbot hinsichtlich der verschiedenen Gefahren für die ältere Marke konkretisiert. Man unterscheidet hier zwischen

Schranken der Markenschutzes

Das Markenrecht gehört zum Immaterialgüterrecht. Diesem Rechtsgebiet ist es eigen, dass es auf bestimmte Ideen, oder Werke oder Leistungsbezeichnungen ein Monopol gibt. Im Markenrecht ist dies das ausschließliche Recht des Inhabers zur Benutzung der Marke. Einem solchen umfassenden Recht müssen naturgemäß gewisse Grenzen gesetzt werden, die der Allgemeinverträglichkeit und öffentlichen Interessen dienen. Diese Grenzen werden durch die markenrechtlichen Schranken gezogen.

Es existieren die folgenden Schranken im Markenrecht:

Eintragungsverfahren

Das angesichts seiner praktischen Relevanz im Vordergrund stehende förmliche Markenrecht entsteht durch Eintragung in das vom Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Markenregister. Erforderlich hierfür ist eine Anmeldung, die bei dem DPMA einzureichen (§ 32 Abs. 1 MarkenG) ist und das Prüfungsverfahren in Gang setzt.

Ist die Anmeldung beim DPMA eingegangen prüft das Amt ob die formellen Anmeldevoraussetzungen erfüllt sind. An die Prüfung der formellen Erfordernisse schließt sich die materielle Prüfung der Anmeldung an. Hierbei untersucht das DPMA u.a., ob der Anmeldung absolute Schutzhindernisse entgegenstehen (§ 37 Abs. 1 MarkenG). Sind alle Anmeldungserfordernisse erfüllt und stehen keine absoluten Schutzhindernisse entgegen, wird die angemeldete Marke gemäß § 41 MarkenG in das Register eingetragen und die Eintragung veröffentlicht. Damit entsteht der markenrechtliche Schutz.

Zuletzt aktualisiert am Mittwoch, den 26. November 2008 um 10:59 Uhr