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Der Haftungsbescheid

haftungsbescheidDer Haftungsbescheid bietet dem Finanzamt die Möglichkeit, einen Haftungsschuldner für Steuerschulden in Anspruch zu nehmen, die bei einem Dritten als Steuerpflichtigem entstanden sind. Es müssen dabei bestimmte Voraussetzungen der Haftung für Steuerschulden vorliegen. Außerdem muss das Finanzamt sein Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt haben. Andernfalls ist der Haftungsbescheid rechtswidrig. Einzelheiten zum Haftungsbescheid sind in § 191 AO geregelt. Zu beachten ist, dass der Haftungsbescheid selbst rein deklaratorische Wirkung hat. Die materiell-rechtlichen Grundlagen der Haftung sind in den jeweiligen Haftungsvorschriften geregelt.

Rechtswidrige Haftungsbescheide

Ein Haftungsbescheid ist nur dann rechtmäßig ergangen, wenn die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Haftung für Steuerschulden vorliegen. Beispielsweise kann der Geschäftsführer einer GmbH nach § 69 AO als Haftungsschuldner in Anspruch genommen werden, wenn die Voraussetzungen des § 69 AO vorliegen. Der Arbeitgeber kann wegen der Zahlung von Lohnsteuer unter den Voraussetzungen des § 42d EStG in Anspruch genommen werden. Daneben existieren vielfältige weitere Haftungstatbestände.

Sind die materiell-rechtlichen Haftungsvoraussetzungen nicht vorhanden, ist der Haftungsbescheid rechtswidrig. Er ist vom Finanzamt bzw. im weiteren Verfahrenslauf vom Finanzgericht aufzuheben.

Haftungsbescheid und Ermessen 

Der Erlass eines Haftungsbescheid steht im Ermessen des Finanzamtes. Zu unterscheiden ist das Entschließungsermessen und das Auswahlermessen. Wird das Ermessen nicht oder fehlerhaft ausgeübt, ist der Haftungsbescheid ebenfalls rechtswidrig und deshalb aufzuheben.

Beim Entschließungsermessen muss das Finanzamt prüfen, ob es einen Haftungsbescheid erlässt.

Das Auswahlermessen wird relevant, wenn mehrerer Haftungsschuldner existieren. Das Finanzamt muss dann eine Entscheidung darüber treffen, welche(n) Haftungsschuldner in Anspruch genommen werden.

Rechtsbehelfe gegen den Haftungsbescheid

Haftungsbescheide müssen mit dem Einspruch beim Finanzamt form- und fristgerecht angegriffen werden. Unterbleibt ein Einspruch, können Haftungsbescheide unabhängig von ihrer Rechtmäßigkeit alleine mangels Einspruch rechtskräftig werden. Die Einspruchsfrist beträgt einen Monat. Insoweit sollte nach dem Zugang eines Haftungsbescheids schnell gehandelt und,  ggf. auch nur vorsorglich, Einspruch eingelegt werden. Dabei sollte auch darauf geachtet werden, dass der Zugang des Einspruchs nachweisbar ist, z.B. durch eine Eingangsbestätigung des Finanzamtes oder durch einen Sendenbericht des Faxgerätes.

Der Einspruch wird von der Rechtsbehelfsstelle des Finanzamts bearbeitet und entschieden. Hilft die Rechtsbehelfsstelle dem Einspruch nicht ab, so muss der Haftungsschuldner form- und fristgerecht beim Finanzgericht Klage erheben, um seine Rechte zu wahren.

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