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Start Gewerblicher Rechtsschutz Wettbewerbsrechtliche Nebenregelungen (Übersicht)

Wettbewerbsrechtliche Nebenregelungen (Übersicht)

Es gibt es auch außerhalb des UWG Normen, die wettbewerbsrechtliche Bedeutung haben. Diese sollen als wettbewerbsrechtliche Nebenregelungen bezeichnet werden. Dabei kann es sich um Gesetze, Verordnungen , aber auch Richtlinien bestimmter Wirtschaftsgruppen handeln. Wegen § 4 Nr. 11 UWG müssen solche Vorschriften ebenfalls genau beachtet werden, da bei Verstößen verschiedene wettbewerbsrechtlichen Sanktionen drohen können, die insbesondere auch hohe Kosten auslösen können. Nachfolgend wird eine Übersicht über die wichtigsten wettbewerbsrechtlichen Nebenregelungen gegeben.

Grundlagen und Systematik

Neben den wettbewerbsrechtlichen Normen, die den Unlauterkeitsgehalt der betreffenden Handlungen bestimmen, gibt es außerwettbewerbsrechtliche Normen, die das Verhalten der Teilnehmer eines Marktes ebenfalls regeln.

Beispiele: Ladenschlussgesetze, Auskunftspflichten der §§ 312 ff. BGB, Heilmittelwerbegesetze

Wird gegen eine solche außerwettbewerbliche Norm verstoßen, so entscheidet § 4 Nr. 11 UWG darüber, ob diesem Verstoß wettbewerbsrechtliche Relevanz  beizumessen ist. Dabei ist stets in zwei Schritten zu prüfen. Zunächst sind die Voraussetzungen der Verletzen Norm zu prüfen.

Beispiel: Ist es ein Verstoß gegen Fernabsatzrichtlinien, wenn der Unternehmer  keine Auftragsbestätigung verschickt?

Alsdann ist zu untersuchen, ob diese Norm den Zweck hat, das Marktverhalten zu regeln.

Beispiel: Verstöße gegen das Umweltrecht dienen nicht dem Verhalten auf dem Markt, ebenso wenig das Arbeitsrecht oder das Steuerrecht. So vertößt zwar die Steuerhinterziehung gegen § 370 AO und ist strafbar. Der Konkurrent des steuerhinterziehenden Unternehmens kann dieses jedoch nicht "wegen Steuerhinterziehung" abmahnen oder Unterlassung fordern.

Einzelne Rechtsquellen

Gesetze

Verordnungen

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Richtlinien von Wirtschaftsgruppen

Außerdem gibt es noch Richtlinien von Wirtschaftsgruppen von Wirtschaftsgruppen" . Hierbei geben sich bestimmte Wirtschaftsgruppen gewisse Verhaltensregeln auf, die man auch als „Standesrecht" bezeichnen kann. Solchen Richtlinien sind von Gesetzen zu unterscheiden. Zwar gibt es die Möglichkeit, die Richtlinien durch bestimmte Klauseln verbindlich zu machen, so dass bei Handlungen die den Richtlinien zuwider laufen Vertragsstrafen zu zahlen sind. Für die Beurteilung der Unlauterkeit von Wettbewerbshandlungen können diese Richtlinien allenfalls indizielle Bedeutung haben. Das Unlauterkeitsurteil wird jedoch stets losgelöst von ihnen erfolgen.

 

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