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Start Gewerblicher Rechtsschutz Unlauterkeit und unlauterer Wettbewerb gem. § 4 UWG

Unlauterkeit und unlauterer Wettbewerb gem. § 4 UWG

unlauterer WettbewerbDas UWG nennt in § 4 verschiedene Beispiele für die Unlauterkeit geschäftlicher Handlungen. Man kann diese in kundengerichtete und mitbewerbergerichtete Handlungen sowie die Fallgruppe des Rechtsbruchs unterteilen. Werden die in § 4 UWG genannten Tatbestände erfüllt, so liegt unlauterer Wettbewerb vor. Diese Beispiele sind nicht abschließend. Ein Verhalten, welches nicht unter § 4 Nr. 1- 11 UWG zu zählen ist, kann dennoch im Sinne des § 3 UWG unlauter sein.

Prüfungsschema der Unlauterkeit

Zur Beurteilung der Unlauterkeit nach § 4 UWG i.V.m. § 3 UWG empfiehlt sich folgende Prüfungsreihenfolge: 

Keine Unlauterkeit nach § 3 Abs. 3 UWG

Es ist nicht erforderlich die Unlauterkeit einer geschäftlichen Handlung nach § 4 UWG i.V.m. § 3 UWG ist zu prüfen, wenn ein Verhalten gegeben ist, welches nach § 3 Abs. 3 UWG unlauter ist, also in der so genannten „Schwarzen Liste", dem Anhang zum UWG, aufgezählt ist. Das ist insofern unnötig und umständlicher, als dass die in dieser „Schwarzen Liste" aufgezählten Verhaltensweisen ohne weiteres, d.h. ohne Prüfung der geschäftlichen Relevanz des Verhaltens, unlauter sind.

Geschäftliche Handlung eines Unternehmers

Es ist zu prüfen, ob ein Unternehmer zur Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen tätig geworden ist, also eine geschäftliche Handlung vorliegt.

Beispieltatbestände des unlauteren Wettbewerbs gem. § 4 Nr. 1- 11 UWG

Kundengerichtete Handlungen

Mitbewerbergerichtete Handlungen

Rechtsbruch

Geschäftliche Relevanz der Unlauterkeit

Ein Verhalten, das unter einen Tatbestand des § 4 Nr. 1- 11 UWG subsumiert werden kann, ist nur dann auch unlauter, wenn es „geschäftlich relevant" ist. D.h. es muss die Möglichkeit bestehen, dass es sich objektiv auf den Wettbewerb auswirkt.

Die in § 4 UWG ausgezählten Verhaltensweisen tragen jedoch bereits ein hohes Risiko der negativen Auswirkung auf den Wettbewerb in sich („Unlauter handelt insbesondere, wer ...") Daher kann zu meist davon ausgegangen werden, dass eine geschäftliche Handlung, welche in § 4 Nr. 1- 11 UWG genannt ist, auch relevant ist. Nur ausnahmsweise wird dies nicht der Fall sein.

Rechtsfolgen der Unlauterkeit

Da § 4 UWG kein selbstständiger Verbotstatbestand ist, sondern vielmehr einen Beispielkatalog für § 3 Abs. 1 und Abs. 2 UWG enthält, treten bei Vorliegen des Tatbestandes dieselben Rechtsfolgen wie bei § 3 UWG ein.

Anwalt bei unlauterem Wettbewerb

  • Team der böhm anwaltskanzlei.
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