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Start Gewerblicher Rechtsschutz Unzumutbare Belästigung, § 7 UWG

Unzumutbare Belästigung, § 7 UWG

§ 7 Abs. 1 UWG enthält eine Regelung, die den Schutz der Marktteilnehmer vor unzumutbaren Belästigungen regelt. Diese Norm ist generalklauselartig ausgestaltet: jegliche unzumutbare Belästigung ist unzulässig.

Der Tatbestand der Belästigung nach § 7 Abs. 1 UWG hat folgende Vorraussetzungen:

Belästigung eines Marktteilnehmers

§ 7 Abs. 1 UWG schützt nicht vor belästigenden Inhalten, sondern meint lediglich die Art der Herantretensweise des Unternehmers an einen Marktteilnehmer.1

Belästigung liegt immer dann vor, wenn erkennbar ist, dass der Marktteilnehmer die Werbung oder sonst an Ihn gerichtete geschäftliche Handlung nicht wünscht. Festzuhalten ist, dass der Marktteilnehmer seinen Willen, nicht vom Unternehmer kontaktiert zu werden nicht ausdrücklich formulieren muss. Es genügt bereits, wenn das Herantreten an den Adressaten ohne dessen Willen geschieht.

Konkretisierung der Belästigung durch gesetzliche Beispiele

Aufgrund der klaren Formulierung des § 7 Abs. 2 UWG - „eine unzumutbare Belästigung ist stets anzunehmen wenn..." - muss im Tatbestand lediglich das Vorliegen eines der Bespiele geprüft werden:

Dieser Beispielskatalog wird auch als Erweiterung der "Schwarzen Liste" zu § 3 Abs. 3 UWG bezeichnet.2 Denn die dort angeführten Tatbestände führen unweigerlich, also ohne Interessenabwägung und Berücksichtigung der sonstigen Umstände zur Unlauterkeit der geschäftlichen Handlung.

Auffangfunktion der Generalklausel

Liegt keines dieser Beispiele vor, so kann die Werbung noch immer nach dem der Generaltatbestand des § 7 Abs. 1 UWG unlauter sein. Allerdings sind hierbeierbei stets die besonderen Umstände des Einzelfalls berücksichtigt und eine umfassende Interessenabwägung vorgenommen werden.

Unzumutbarkeit der Belästigung

Die Belästigung des Marktteilnehmers muss unzumutbar sein. Diese Schwelle hat der Gesetzgeber eingebaut, da ein Wettbewerb ohne Werbung nicht funktionieren kann. Da mit der Adressierung von Werbung jedoch immer eine gewisse „belästigende Schwelle" erreicht sein kann, kann Unlauterkeit nur gegeben sein, wenn die Belästigung für den Marktteilnehmer unzumutbar ist.

Dabei muss nicht nur das Interesse des Adressaten berücksichtigt werden, sondern auch die Auswirkungen des Verbots oder des Zulassens einer bestimmten Art und Weise an die Marktteilnehmer heran zu treten.

Es werden jedoch keine allzu hohen Anforderungen an die Begründung der Unzumutbarkeit gestellt. Eine geschäftliche Handlung ist um so eher unzumutbar, je enger die Belästigung notwendig und Regelmäßig mit der Form der Werbung verbunden ist. Umgekehrt ist eine Unzumutbarkeit eher abzulehnen, wenn die Belästigung nur gelegentliche „Nebenwirkung" einer Maßnahme ist.3

Beispiel: Verkäufer von Zeitungsabonnements stellen sich auf einem Fußgängerweg vor den Eingang eines U-Bahnhofes und versperren den Fahrgästen den Weg, um für das Abo zu werben. Hiermit ist zwangsläufig immer eine Belästigung der Verbraucher verbunden.

Als Maßstab muss der durchschnittliche Verbraucher, nach dem vom EuGH entwickelten Verbraucherleitbild herangezogen werden.

Bei der Interessenabwägung sind insbesondere die Intensität des Eingriffs, die Möglichkeit weniger belästigender Werbemaßnahmen und die Ausweichmöglichkeit der Adressaten zu berücksichtigen.4

Die Gerichte haben Fallgruppen entwickelt, bei denen eine Unzumutbarkeit nach § 7 Abs. 1 UWG regelmäßig anzunehmen ist:

  • Haustürwerbung
  • Ansprechen in der Öffentlichkeit
  • Zusendung unbestellter Ware

Rechtsfolgen

Ist eine unzumutbare Belästigung nach § 7 Abs. 1 UWG erfolgt, treten die Rechtsfolgen der §§ 8- 10 UWG ein. Der Anspruchsberechtigte kann den Unternehmer auf Beseitigung und Unterlassung der unzumutbaren Belästigung in Anspruch nehmen. Es besteht zudem ein Recht auf Schadensersatz nach § 9 UWG sowie auf Gewinnabschöpfung nach § 10 UWG.


1 Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 27. Aufl., Köhler zu § 7 Rn. 19

2 Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 27. Aufl. 2009, Köhler zu § 7 Rn. 5

3 Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 27. Aufl., Köhler zu § 7 Rn. 19

4 Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 27. Aufl., Köhler zu § 7 Rn. 23

 

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