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Marktteilnehmer
Marktteilnehmer im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG sind sämtliche Personen die als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen am Markt tätig sind. Dass UWG soll nicht nur die Verbraucher oder Mitbewerber vor unlauteren geschäftlichen Handlungen schützen, sondern auch allen anderen natürlichen oder juristischen Personen, die durch die unlautere geschäftliche Handlung beeinträchtigt sein können, zugute kommen.
Dem Oberbegriff Marktteilnehmer unterfallen auch die Begriffe Mitbewerber und Verbraucher,5 die eigens definiert werden. Erfasst sind also in erster Linie diejenigen Nachfrager, die nicht als Verbraucher am Markt auftreten. Diese können als "gewerbliche Verbraucher" am Markt teilnehmen.
Beispiel: Anwalt A kauft ein Notebook für seine Kanzlei. Da er das Notebook ausschließlich für die Ausübung seiner freiberuflichen Tätigkeit nutzten möchte, ist er beim Kauf des Notebooks kein Verbraucher.
Insbesondere sollen aber auch jene Unternehmer geschützt werden, die zwar nicht Mitbewerber des geschäftlich handelnden Unternehmers sind, deren Interessen aber dennoch durch die Unlauterkeit der Handlung beeinträchtigt sein können; auch sie sind sonstige "Marktteilnehmer".6
Beispiel: Unternehmer X wirbt wahrheitswidrig damit, dass sein Mobilfunkgerät leistungsfähiger ist, als das Notebook des Unternehmers Y. Dies könnte dazu führen, dass potentielle Kunden des Y nunmehr das Mobilfunkgerät des X erwerben.
5 BT-Drucksache 15/1487, S. 16
6 BT-Drucksache 15/1487, S. 16



