Von § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 UWG erfasst sind irreführende Angaben über Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.
Dieser Norm ist die Tatsache zu Grunde gelegt, dass Wettbewerb nicht zu letzt auch in Form von Konditionenwettbewerb stattfindet.1
Grundsätzlich ist der Unternehmer natürlich nicht verpflichtet, den Verbraucher über alle seine Gewährleistungsrechte etc. aufzuklären, denn eine solche Pflicht kann schlichtweg nicht eingehalten werden. Jedoch muss er, soweit er mit bestimmten Rechten wirbt den Verbraucher über deren Voraussetzungen und ihren Umfang aufklären, um eine Irreführung auszuschließen.
Erfasst werden sollen vor allem jene Fälle, in denen der Unternehmer plakativ mit Garantieversprechen wirbt, die für den Kunden praktisch aufgrund der kurzweiligen Brauchbarkeit oder des eingeschränkten Leistungsversprechens bedeutungslos sind.
Beispiel: Der Autohändler wirbt mit einem langjährigen Garantieversprechen: "Jetzt sorgenfrei kaufen! 10 Jahre Garantie auf alle Wagen! Keine Zusatzkosten, Sie erwerben die Garantie automatisch!" Im Kleingedruckten findet sich der Hinweis, dass sich die Garantie nur auf den Austausch der Glühlampen im Fahrzeuginnenraum bezieht.2
1 Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 27. Auflage 2009, Bornkamm § 5 Rn 7.137
2 Vgl. auch Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 27. Auflage 2009, Bornkamm § 5 Rn 7.144



