Gegen die Regelung des
§ 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG verstoßen alle Angaben, die bei dem
Verbraucher ein falsches Bild über die wesentlichen Eigenschaften, insbesondere die Qualität der Waren oder Dienstleistungen hervorrufen. Zwar zählt die Norm zahlreiche Merkmale auf, über die nicht getäuscht werden darf. Eine Darstellung der einzelnen Merkmale ist jedoch weitestgehend entbehrlich, da sich die Merkmale selbst erklären. Über die folgenden Merkmale kann getäuscht werden:
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