Eineunzumutbare Belästigung liegt gem. § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG vor, soweit geworben wird obwohl erkennbar ist, dass der Empfänger diese Werbung erkennbar nicht wünscht.
Die weit verbreitete Werbung XE "Werbung:unterschwellige" in Form kostenloser Anzeigenblätter, Werbebroschüren XE "Werbebroschüren" oder durch Postbriefe ist grundsätzlich zulässig. Bei der Beurteilung der Werbung XE "Werbung:unterschwellige" anhand von § 7 UWG ist nämlich stets zu berücksichtigen, dass Werbung integraler Bestandteil des Wirtschaftslebens ist und somit nicht ohne weiteres als unlauter gelten kann.
Die Missachtung des Wunsches des Adressaten, in Zukunft keine Werbung XE "Werbung:unterschwellige" mehr zu erhalten,
Beispiel: Aufkleber „Bitte keine Werbung" am Briefkasten, XE "Werbung:unterschwellige"
stellt jedoch einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht XE "Persönlichkeitsrecht" des Adressaten dar. Zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht gehört auch die negative Informationsfreiheit. Das ist die Freiheit selbst zu bestimmen, ob man sich Werbeinformationen aussetzen will oder nicht. Wird dies vom Werbetreibenden nicht respektiert, stellt sich ein solches Verhalten als unlauter dar.



