Eine unzumutbare Belästigung liegt gem. § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG vor, soweit geworben wird obwohl erkennbar ist, dass der Empfänger diese Werbung erkennbar nicht wünscht.
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Eine unzumutbare Belästigung liegt nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG bei einer Werbung mit Telefonanrufen gegenüber Verbrauchern vor, falls diese nicht in diese Art der Werbung eingewilligt haben. Bei sonstigen Marktteilnehmern liegt eine unzumutbare Belästigung vor, wenn nicht zumindest deren mutmaßliche Einwilligung vorliegt.
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§ 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG erfasst die Fälle der automatischen und elektronischen Dirketwerbung. Die Zulässigkeit von Werbung mit automatischen Anrufen, Faxen und E-Mails ist nur bei ausdrücklicher Einwilligung durch den Adressaten gegeben.
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Die Werbung per E-Mail ist gem. § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG unlauter, falls keine Einwilligung des Adressaten vorliegt. § 7 Abs. 3 UWG macht von diesem Grundsatz wichtige Ausnahmen.
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Nach § 7 Abs. 2 Nr. 4 UWG ist Direktwerbung unlauter, wenn die Identität des Absenders verschleiert oder verheimlicht wird. Der Adressat soll immer erkennen können, von welchem Unternehmer die Werbung stammt.
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