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Nach § 4 Nr. 3 UWG ist es unlauter, den Werbecharakter von geschäftlichen Handlungen zu verschleiern. Kernanwendungsbereich dieser Norm ist die so genannte Schleichwerbung. Verbraucher sollen Werbemaßnahmen stets als solche erkennen können.
Es lassen sich in diesem Zusammenhang die folgenden Untergruppen unterscheiden:
- Meinungsumfragen und wissenschaftliche Studien
- Product Placement
- Werbung in redaktionellen Beiträgen



