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Start Gewerblicher Rechtsschutz Unlautere Gewinnspiele, § 4 Nr. 5 UWG

Unlautere Gewinnspiele, § 4 Nr. 5 UWG

Unlauter nach § 4 Nr. 5 UWG handelt, wer bei Preisausschreiben oder Gewinnspielen mit Werbecharakter die Teilnahmebedingungen nicht klar und eindeutig angibt. Diese Regelung ist ein gesondertes Transparenzgebot für Preisausschreiben und Gewinnspiele.

Der Verbraucher oder andere Marktteilnehmer müssen hinreichend über sämtliche Teilnahmebedingungen informiert werden, sodass klar ersichtlich ist, wer zur Teilnahme berechtigt ist und wer nicht.1

Bestehen Einschränkungen hinsichtlich des Alters, der Betriebszugehörigkeit usw. so muss dies eindeutig angeben werden.

Des Weiteren muss der potentielle Teilnehmer alle erforderlichen Informationen zu den Modalitäten der Aktion erhalten. Dazu gehören insbesondere der Name des Veranstalters, die Angabe ob es sich um ein Gewinnspiel oder Preisausschreiben handelt, wie der Gewinner ermittelt und benachrichtigt wird sowie was der Teilnehmer genau tun muss, um daran teilzunehmen.2


1 Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 27. Auflage 2009, Köhler zu § 4 Rn 5.10

2 Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 27. Auflage 2009, Köhler zu § 4 Rn 5.11

 

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