In
§ 4 Nr. 4 UWG findet sich ein Gedanke wieder, der an vielen Stellen in der Rechtsordnung auftaucht: Der
Marktteilnehmer muss erkennen können, welche Verpflichtung er eingeht, wenn er ihm versprochene Vorteile in Anspruch nehmen will.
1 Nach § 4 Nr. 4 UWG müssen die Bedingungen für Verkaufsförderungsmaßnahmen, wie Preisnachlässe, Zugaben oder Geschenke klar und eindeutig angegeben werden.
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