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Start Gewerblicher Rechtsschutz Wettbewerbsrecht Beispiele der Unlauterkeit
Wettbewerbsrechtlesen

Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit, § 4 Nr. 1 UWG

Nach § 4 Nr. 1 UWG sind geschäftliche Handlungen verboten, die ein scheinbar günstiges Angebot mit Zwängen verbinden, die die Entscheidung der Verbaucher oder eines sonstigen Marktteilnehmer unangemessen und unsachlich  beeinflussen. Die möglichen Erscheinungsformen sind vielfältig und lassen sich in verschiedene Fallgruppen einteilen, die nachfolgend skizziert werden. Weiterlesen...
 

Ausnutzung besonderer Umstände, § 4 Nr. 2 UWG

Nach § 4 Nr. 2 UWG ist es unlauter, wenn geschäftliche Handlungen vorgenommen werden, die geeignet sind, geistige oder körperliche Gebrechen, das Alter, die geschäftliche Unerfahrenheit (insbesondere von Kindern und Jugendlichen)die Leichtgläubigkeit, die Angst oder die Zwangslage von Verbrauchern auszunutzen. Dieser Tatbestand stellt alleine auf die Geeignetheit der Maßnahme ab. Darauf, dass die Maßnahme tatsächlich und konkret beispielsweise die Unerfahrenheit von Kindern oder die Leichtgläubigkeit von Verbrauchern ausnutzt kommt es nicht an. Weiterlesen...

 

Verdeckte Werbung, § 4 Nr. 3 UWG

Nach § 4 Nr. 3 UWG ist es unlauter, den Werbecharakter von geschäftlichen Handlungen zu verschleiern. Kernanwendungsbereich dieser Norm ist die so genannte Schleichwerbung. Verbraucher sollen Werbemaßnahmen stets als solche erkennen können. Weiterlesen...

 

Unlautere Verkaufsförderung, § 4 Nr. 4 UWG

In § 4 Nr. 4 UWG findet sich ein Gedanke wieder, der an vielen Stellen in der Rechtsordnung auftaucht: Der Marktteilnehmer muss erkennen können, welche Verpflichtung er eingeht, wenn er ihm versprochene Vorteile in Anspruch nehmen will.1 Nach § 4 Nr. 4 UWG müssen die Bedingungen für Verkaufsförderungsmaßnahmen, wie Preisnachlässe, Zugaben oder Geschenke klar und eindeutig angegeben werden. Weiterlesen...

 

Unlautere Gewinnspiele, § 4 Nr. 5 UWG

Unlauter nach § 4 Nr. 5 UWG handelt, wer bei Preisausschreiben oder Gewinnspielen mit Werbecharakter die Teilnahmebedingungen nicht klar und eindeutig angibt. Diese Regelung ist ein gesondertes Transparenzgebot für Preisausschreiben und Gewinnspiele. Weiterlesen...

 

Unlautere Kopplung von Gewinnspielen, § 4 Nr. 6 UWG

Nach § 4 Nr. 6 UWG unlauter sind geschäftliche Handlungen, die eine Wettsituation im geschäftlichen Verkehr kreieren. Man spricht in diesem Fall von aleatorischen Reizen (lat.: alea iacta est „die Würfel sind geworfen"). Das Ausnutzen der Spielsucht, oder das Kreieren einer Wettsituation ist ein Unterfall des übertriebenen Anlockens. Weiterlesen...

 

Herabsetzung und Verunglimpfung von Mitbewerbern, § 4 Nr. 7 UWG

§ 4 Nr. 7 UWG schützt Mitbewerber vor geschäftsschädigenden Aussagen. Dabei handelt es sich um eine besondere Form der Mitbewerberbehinderung, die in § 4 Nr. 10 UWG generell untersagt wird. Für die Fälle der vergleichenden Werbung bietet § 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG entsprechenden Schutz. Weiterlesen...