Der Berechtigte kann denjenigen auf Unterlassung in Anspruch nehmen, der ihn in seinen Rechten verletzt. Dieser Anspruch ist verschuldensunabhängig. Das bedeutet, dass es nicht darauf ankommt, ob der Verletzer vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat.
Der Anspruch auf Unterlassung setzt voraus, dass die Rechtsverletzung erneut begangen wird. Diese so genannte Wiederholungsgefahr liegt regelmäßig bei einer bereits stattgefundenen Verletzungshandlung vor.Beispiel: Ein Unternehmer vertreibt Kondome,mit der Aufschrift "Mars macht mobil, bei Arbeit, Sport, und Spiel."
Es ist dem Inhaber eines Rechtes jedoch nicht zuzumuten, dass er stets wartet, bis eine Rechtsverletzung eingetreten ist, um sich anschließend mit einem Unterlassungsanspruch XE "Unterlassungsanspruch" zur Wehr zu setzen. Vielmehr kann er auch gegenüber erstmals drohenden Rechtsverletzung auf Unterlassung klagen. Da in einem solchen Falle keine Widerholungsgefahr vorliegen kann, wird gefordert, dass ein vorgreifender Unterlassungsanspruch nur dann besteht, wenn Tatsachen vorliegen, die die ernste Gefahr künftiger Verletzungen besorgen lassen. Diese Gefahr nennt man Erstbegehungsgefahr.
Zusammenfassend setzt der Unterlassungsanspruch damit voraus:
- Rechtsverletzung
- Wiederholungsgefahr (liegt bei Rechtsverletzung idR vor)
- Erstbegehungsgefahr (falls noch keine Rechtsverletzung vorliegt)



