§ 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG erfasst die Fälle der automatischen und elektronischen Dirketwerbung. Die Zulässigkeit von Werbung mit automatischen Anrufen, Faxen und E-Mails ist nur bei ausdrücklicher Einwilligung durch den Adressaten gegeben.
Eine mutmaßliche Einwilligung genügt dieser Anforderung nicht. Der Adressat muss irgendwie zum Ausdruck gebracht haben, dass er mit dieser Form der Werbung einverstanden ist. Welche Voraussetzungen im Einzelfall an die Einwilligung zu stellen sind, ob also beispielsweise eine Einwilligung durch schlüssiges Verhalten abgeben werden kann, ist nicht genau festgelegt. Fest steht jedoch, dass die Einwilligung für einen konkreten Fall abgegeben worden sein muss, eine Generaleinwilligung ist nicht möglich. Das bloße Hinnehmen bereits erhaltener, elektronsicher Werbung ist keine Einwilligung.
Aus der Einwilligung muss hervorgehen, welche Unternehmen für welche Art von Produkten in dieser Form werben dürfen.1
Beispiel: Gibt ein Verbraucher seine E-Mail-Adresse in öffentlichen Verzeichnissen an, ist darin keine Einwilligung zu sehen, von jedem x-beliebigen Unternehmen Werbung per E-Mail für jedes x-beliebige Produkt zu erhalten.2
Die Einwilligung muss zudem ohne Zwang und in Kenntnis der Sachlage abgeben worden sein.3 Die Abgabe der Einwilligung darf also nicht durch den Werbenden erzwungen worden sein und der Einwilligende darf keinem Irrtum unterliegen und nicht getäuscht worden sein.
Die Beweislast für das vorliegen einer wirksamen Einwilligung trägt der Werbende.
[1] Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 27. Aufl. 2009, Köhler zu § 7 Rn. 186
[2] Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 27. Aufl. 2009, Köhler zu § 7 Rn. 187
[3] Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 27. Aufl. 2009, Köhler zu § 7 Rn. 188



