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Start Gewerblicher Rechtsschutz Wettbewerbswidrige Werbung per E-Mail, § 7 Abs. 3 UWG

Wettbewerbswidrige Werbung per E-Mail, § 7 Abs. 3 UWG

Die Werbung per E-Mail ist gem. § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG unlauter, falls keine Einwilligung des Adressaten vorliegt. § 7 Abs. 3 UWG macht von diesem Grundsatz wichtige Ausnahmen.

Regel: Ohne Einwilligung unzulässig

Nach nunmehr höchstrichterlicher Rechtsprechung ist die unaufgeforderte Werbung per E-Mail oder Newsletter wettbewerbswidrig. Zu beachten ist insbesondere, dass ohne Einverständnis des Empfängers bereits eine einzelne E-Mail unzulässig ist und im Ergebnis schon aufgrund dieser einen E-Mail Unterlassung vom Versender gefordert werden kann.

Um eine umfassende Einwilligung des Interessenten für die Zustellung von E-Mail-Werbung zu erhalten, sollte mit dem so genannten „Double-Opt-In-Verfahren" gearbeitet werden. Hier wird zunächst auf der Webseite ein Formular zur Eintragung und Übermittlung zur Einwilligung bereit erhalten. Der Interessent trägt sich hier ein und aktiviert eine entsprechende Checkbox, mit der er sein Einverständnis über den Erhalt von E-Mail-Werbung kundtut. Nach diesem ersten Schritt wird dem Interessenten an die von ihm angegebene E-Mail-Adresse eine Nachricht geschickt. Diese E-Mail fordert nochmals eine (zweite) Bestätigung der Einwilligung an. Der Interessent muss also ein zweites Mal reagieren und durch die Betätigung eines Links oder einer sonstigen Reaktion bestätigen, dass er E-Mail-Werbung erhalten will. Mit diesem Verfahren kann verhindert werden, dass ein unbekannter Dritter über ein Formular die E-Mail-Adresse des Empfängers eingibt, der tatsächlich jedoch gar nicht mit dem Empfang von Werbemails einverstanden ist.

Ausnahme

Die E-Mail-Werbung kann auch ohne ausdrückliche Einwilligung des Adressaten gemäß § 7 Abs. 3 UWG unter den folgenden Voraussetzungen zulässig sein:

ein Unternehmer muss im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische Postadresse erhalten hat,
  • der Unternehmer muss die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet,
  • der Kunde darf der Verwendung nicht widersprochen haben und
  • der Kunde muss bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen werden, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.
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