böhm anwaltskanzlei.

  • Schrift vergrößern
  • Standard-Schriftgröße
  • Schriftgröße verkleinern

Klageverfahren

Die zivilrechtlichen Ansprüche können im Hauptsacheverfahren durch Leistungs- und Feststellungsklage geltend gemacht werden. Das Hauptsacheverfahren schließt sich entweder an den einstweiligen Rechtschutz an oder es wird eigenständig durchgeführt.

Grundlagen Klageverfahren

Nachdem mit der einstweiligen Verfügung kein endgültiger Rechtszustand erreicht werden kann, ist es zur Erreichung einer endgültigen, dauerhaften Regelung erforderlich, ein Hauptsacheverfahren (ggf. als „Fortsetzung" des einstweiligen Verfügungsverfahrens) durchzuführen.

Allerdings muss dem Hauptsacheverfahren nicht zwingend ein einstweiliges Verfügungsverfahren vorangegangen sein. Zum einen steht es dem Betroffenen frei, auf den schnellen, aber nur vorläufigen Rechtschutz zu verzichten und gleich Klage im Hauptsacheverfahren zu erheben. Zum anderen gibt es verschiedene Ansprüche, die sich aufgrund ihrer speziellen Eigenarten nicht für den einstweiligen Rechtschutz eignen. In diesen Fällen ist die einstweilige Verfügung gesetzlich ausgeschlossen. Dies ist etwa bei Beseitigungsansprüchen und Schadensersatzansprüchen der Fall.

Sämtliche Ansprüche können von dem Berechtigten in einem Hauptsacheverfahren verfolgt werden. Am Ende des Hauptsacheverfahrens entscheidet das zuständige Gericht durch Urteil. Die unterlegene Partei hat dann die Kosten des Verfahrens zu tragen, was die Anwaltskosten der Gegenseite mit einbezieht. Um unnötig eine negative Kostenentscheidung zu vermeiden, ist eine Abmahnung im Vorfeld in jedem Fall geboten.

Werden die Ansprüche nicht anerkannt, so erfolgt eine endgültige Entscheidung des Rechtsstreits durch ein Urteil des Gerichts. Im Idealfall für den Kläger folgt das Gericht seinem Antrag uneingeschränkt. Der Kläger bekommt dann mit dem Urteil einen Titel und kann damit in die Zwangsvollstreckung betreiben.

Die Kosten des Verfahrens trägt die unterliegende Partei. Wird der vom Kläger geltend gemachte Anspruch abgewiesen, so muss der Kläger die Kosten des Verfahrens tragen. Neben den Gerichtskosten fallen ihm seine Anwaltskosten und die Kosten des gegnerischen Anwalts zur Last.

Soweit der Kläger erfolgreich war, trägt der Beklagte die Kosten des Rechtsstreits.

Von diesem Grundsatz gibt es eine wichtige Ausnahme. Soweit der Beklagte nicht durch sein Verhalten Anlass zur Klage gegeben hat und er den Anspruch sofort anerkennt, fallen dem Kläger auch dann die Kosten des Rechtsstreits zur Last, wenn er den Prozess gewinnt (§ 93 ZPO). In diesem Zusammenhang wird die Bedeutung des Institut der Abmahnung deutlich: soweit eine solche vorliegt und der Betroffene keine Unterlassungserklärung abgegeben hat, gibt er Anlass zu Klage. In diesem Fall muss er auch die entstehenden Kosten tragen.

Anwalt Klageverfahren

  • Team der böhm anwaltskanzlei.
  • Team der böhm anwaltskanzlei.
  • Team der böhm anwaltskanzlei.

Benötigen Sie anwaltliche Hilfe im Klageverfahren? Gerne beraten wir Sie individuell und auf höchstem fachlichen Niveau. Kontaktieren Sie uns unverbindlich für ein Angebot, weitere Details oder eine schnelle Erstberatung. Unsere Antwort und einen eventuellen Beratungstermin erhalten Sie kurzfristig. Unseren Mandanten bieten wir zudem einen verschlüsselten Online-Zugang zu ihren Akten an.

Unverbindlicher Kontakt

 

Kontaktieren Sie uns unverbindlich und kostenfrei. Wir antworten schnell und kompetent.