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Start Gewerblicher Rechtsschutz Sonstige absolute Schutzhindernisse gem. § 8 Abs. 2 MarkenG

Sonstige absolute Schutzhindernisse gem. § 8 Abs. 2 MarkenG

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Sonstige absolute Schutzhindernisse gem. § 8 Abs. 2 MarkenG
Übersicht
Fehlende Unterscheidungkraft
Freihaltebedürfnis
Rein beschreibende Zeichen
Weitere Schutzhindernisse
Bösgläubigkeit
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Die Eintragung einer Marke kann auch an den sonstigen absoluten Schutzhindernissen des § 8 Abs. 2 MarkenG scheitern. Die dort aufgeführten Verbote lassen sich in zwei Gruppen unterteilen: Verletzung der Interessen der Allgemeinheit, einschließlich bösgläubiger Anmeldungen (§ 8 Abs. 2 Nr. 4-10 MarkenG) sowie die fehlende Unterscheidungskraft bzw. das Freihaltebedürfnis und die rein beschreibenden Zeichen (§ 8 Abs. 2 Nr. 1-3 MarkenG).



 

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