Ist das als Marke gewünschte Zeichen
markenfähig, so kommt das Zeichen grundsätzlich als Marke in Betracht. Das Deutsche Patent und Markenamt (DPMA) akzeptiert jedoch nur solche Marken zur Eintragung, denen keine absoluten Schutzhindernisse (
§ 8 Abs. 2 MarkenG) entgegenstehen. Die Schutzhindernisse sind vom DPMA von Amts wegen zu berücksichtigen, da sie ihre Rechtfertigung in den Interessen der Öffentlichkeit finden.
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