Eine spezielle Form ist für den Markenlizenzvertrag nicht vorgeschrieben. Dies bedeutet, dass der Vertrag auch mündlich oder sogar konkludent geschlossen werden könnte. Nachdem die beiden letztgenannten Formen des Vertragsschlusses jedoch erhebliche Beweisprobleme für die Praxis mit sich bringen, empfiehlt es sich in jedem Fall, einen schriftlichen Markenlizenzvertrag abzuschließen.
§ 30 Abs. 3 und 4 MarkenG sieht Besonderheiten für den Falle eines Klageverfahrens vor. Der Lizenznehmer kann eine Klage wegen Verletzung der Marke gegen einen Dritten nur mit Zustimmung des Markeninhabers bzw. Lizenzgebers erheben (§ 30 Abs. 3 MarkenG). Soweit der Inhaber der Marke eine Verletzungsklage erhoben hat, kann der Lizenznehmer dieser Klage beitreten, um seine Schadenersatzansprüche geltend zu machen (§ 30 Abs. 4 MarkenG).
Von der Markenlizenz (§ 30 MarkenG) zu unterscheiden ist der Markenübergang nach § 27 ff MarkenG. Während die Markenlizenz die Markenrechte beim Inhaber belässt und dem Lizenznehmer lediglich mehr oder weniger umfangreich Rechte zur Nutzung einräumt, wird bei einer Übertragung der Marke nach § 27 MarkenG die Inhaberschaft verändert. Hier gibt der ursprüngliche Markeninhaber sämtliche Rechtspositionen auf und überträgt diese an einen neuen Markeninhaber.



