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Übertragung der Marke
Das Recht an der Marke ist übetragbar, § 27 MarkenG. Eine Übertragung der Markenrechte kann sowohl umfassend, als auch nur teilweise erfolgen. Bei der unbeschränkten Übertragung der Marke verliert der ehemalige Rechteinhaber sämtliche Rechte. Bei der beschränkten Übertragung entscheiden die Vertragsparteien über den Umfang der einzuräumenden Markenrechte. Das Gesetz macht hier keine Vorgaben.
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