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Start Gewerblicher Rechtsschutz Zeichenvergleich im Markenrecht

Zeichenvergleich im Markenrecht

Der Zeichenvergleich ist im Markenrecht für die Bestimmung der Ähnlichkeit von Zeichen erforderlich. Nur ähnliche Zeichen können die Verwechslungsgefahr nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG begründen. Ein Zeichenvergleich wird üblicherweise in den drei Wahrnehmungskategorien "klanglich", "(schrift-)bildlich" und "begrifflich" vorgenommen. Besondere Schwierigkeiten bereitet der Zeichenvergleich bei Kombinationsmarken.

Grundlagen der Zeichenvergleichs

Klanglicher Zeichenvergleich

Beim Vergleich von Zeichen in klanglicher Hinsicht kann von den folgenden Grundsätzen ausgegangen werden:

  • Maßgeblich ist die wahrscheinlichste Aussprache in Deutschland, ggf. auch in Form einer fehlerhaften Aussprache fremdsprachlicher Begriffe.
  • Anfangslauten, insbesondere Anfangsvokalen kommt eine besondere Bedeutung zu.
  • Endlauten kommt eine untergeordnete Bedeutung.
  • Variationen / Änderungen beeinflussen kürzere Wörter stärker als längere Wörter

Beispiele klanglicher Verwechslungsgefahr: Gerri/Kerry Spring, Bit/Bud, EVIAN/REVIAN, Fläminger/Fälinger,  RACOON/Dragon.

Beispiele für fehlender klanglicher Verwechslungsgefahr: DKV/OKV, Picaro/Picasso.

(Schrift-)bildlicher Zeichenvergleich

Beim Vergleich von Zeichen in (schrift-)bildlicher Hinsicht kann von den folgenden Grundsätzen ausgegangen werden:

  • Wortmarken, die in neutraler Schrift eingetragen sind, werden mit allen verkehrsüblichen Schreibweisen verglichen.
  • Schwarz/weiße Eintragungen erstrecken sich auch auf farbige Verwendungen.
  • Farbige Eintragungen erstrecken sich nur auf Verwendungen in der eingetragenen Farbe.
  • Längere Wörter werden leichter verwechselt als kürze Wörter.
  • Besonders grafisch gestaltete Einzelbuchstaben beseitigen eine (schrift-)bildliche Ähnlichkeit nicht.

Begrifflicher Zeichenvergleich

Beim Vergleich von Zeichen in begrifflicher Hinsicht werden in den überwiegenden Fällen nicht (wie oben) Ähnlichkeiten begründet, sondern eigentlich vorhandene klangliche und/oder (schrift-)bildliche Ähnlichkeiten von der Verwechslungsgefahr ausgeschlossen. Begründet wird die fehlende Ähnlichkeit in diesen Fällen mit einem unterschiedlichen Sinngehalt bzw. einer begrifflichen Bedeutung.

Beispiele: AIDA/AIDU oder SIR/ZIRH haben unterschiedliche Bedeutungen und sind trotz anderweitiger Ähnlichkeit begrifflich nicht verwechslungsfähig.

Zeichenvergleich bei Kombinationsmarken

Der Zeichenvergleich bei Kombinationsmarken ist schwierig. Folgende grundlegende Techniken kommen beim Kombinationsmarkenvergleich zur Anwendung:

  • Eliminierung von beschreibenden und schwach kennzeichnungskräftigen Elementen
  • Bewertung gleichrangiger Elemente
  • Konzentration auf kennzeichnungskräftige Elemente
 

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