Das Markenrecht gehört zum Immaterialgüterrecht. Diesem Rechtsgebiet ist es eigen, dass es auf bestimmte Ideen, oder Werke oder Leistungsbezeichnungen ein Monopol gibt. Im Markenrecht ist dies das ausschließliche Recht des Inhabers zur Benutzung der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung. Einem solchen umfassenden Recht müssen naturgemäß gewisse Grenzen gesetzt werden, die der Allgemeinverträglichkeit und öffentlichen Interessen dienen. Diese Grenzen werden durch die markenrechtlichen Schranken gezogen.
Es existieren insbesondere die folgenden Schranken im Markenrecht, die sowohl für die Marke, als auch in entsprechender Weise für die geschäftliche Bezeichnung gelten:
- Verjährung, § 20 MarkenG
- Verwirkung, § 21 MarkenG
- Benutzung von Namen und beschreibenden Angaben, § 23 MarkenG
- Erschöpfung, § 24 MarkenG
- Benutzungszwang, §§ 25, 26 MarkenG
- Schutzdauer, § 47 MarkenG



